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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 3 Erhebung von Informationen<br />

wie dargelegt allein darauf an, ob die Definition <strong>de</strong>r Abfallrahmenrichtlinie erfüllt ist. Darüber<br />

hinaus fallen bergbauliche Abfälle nur <strong>de</strong>swegen und soweit aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />

Abfallrahmenrichtlinie heraus, weil sie bereits in <strong>de</strong>r Bergbauabfall-Richtlinie 102 geregelt sind. Es<br />

spricht nichts dagegen, dass Abfälle, die zwar nicht <strong>de</strong>r Abfallrahmenrichtlinie, aber speziellen<br />

abfallrechtlichen Vorschriften unterfallen, nicht im <strong>PRTR</strong> erscheinen sollen.<br />

Produktionsrückstän<strong>de</strong>, die wie<strong>de</strong>rverwertet wer<strong>de</strong>n sollen, z.B. Brauereiabfälle, können Nebenprodukte<br />

sein und damit aus <strong>de</strong>m Abfallbegriff herausfallen (s.o.).<br />

Gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall<br />

Die E-<strong>PRTR</strong>-VO unterschei<strong>de</strong>t zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall. „Gefährliche<br />

Abfälle” sind in Art. 2 Nr. 14 E-<strong>PRTR</strong>-VO ebenfalls durch einen statischen Verweis auf eine EU-<br />

Vorschrift zum Abfallrecht <strong>de</strong>finiert. Art. 2 Nr. 14 E-<strong>PRTR</strong>-VO verweist auf Art. 1 Abs. 4 <strong>de</strong>r zum<br />

12.12.2010 aufgehobenen Richtlinie über gefährliche Abfälle. 103 Auch hier bestimmt die jüngere<br />

Richtlinie 2008/98/EG, dass Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 91/689/EWG als Verweisungen<br />

auf die neue Richtlinie gelten. 104 Gemäß Art. 3 Nr. 2 <strong>de</strong>r nunmehr gültigen Abfallrahmenrichtlinie<br />

2008/98/EG ist „gefährlicher Abfall” solcher, <strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r in Anhang<br />

III <strong>de</strong>r Richtlinie aufgeführten, gefährlichen Eigenschaften aufweist. Dazu gehören gem. Anhang<br />

III <strong>de</strong>r Richtlinie die folgen<strong>de</strong>n Eigenschaften: „explosiv”, „brandför<strong>de</strong>rnd”, „leicht entzündbar”,<br />

„entzündbar”, „reizend”, „gesundheitsschädlich”, „giftig”, „krebserzeugend”, „ätzend”, „infektiös”,<br />

„fortpflanzungsgefähr<strong>de</strong>nd”, „mutagen”, „sensibilisierend”, „ökotoxisch” sowie Stoffe, die ein giftiges<br />

Gas abschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Entstehung eines an<strong>de</strong>ren Stoffes bewirken, <strong>de</strong>r wenigstens eine<br />

dieser gefährlichen Eigenschaften aufweist. Hinzuweisen ist auf das auf Grundlage <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

2000/532/EG 105 erstellte Abfallverzeichnis, das hinsichtlich <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Abfälle, die<br />

als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich ist. 106<br />

Grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verbringung von gefährlichem Abfall<br />

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. b) E-<strong>PRTR</strong>-VO gelten für die grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verbringung<br />

von gefährlichen Abfällen erhöhte Berichtspflichten. Der Abfallentsorger muss zusätzlich auch<br />

Name und Anschrift <strong>de</strong>s verwerten<strong>de</strong>n und beseitigen<strong>de</strong>m Unternehmens und <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Verwertungs- und Beseitigungsort angeben. Dies gilt nicht für nicht gefährliche Abfälle. Die zusätzlichen<br />

Berichtspflichten knüpfen an das völker- und europarechtliche Regime zur grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

Verbringung von Abfällen an. Für die Bestimmung <strong>de</strong>s „tatsächlichen Verwertungsund<br />

Beseitigungsorts” können die Angaben herangezogen wer<strong>de</strong>n, die gem. <strong>de</strong>r Abfallverbrin-<br />

102 Richtlinie 2006/21/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung<br />

von Abfällen aus <strong>de</strong>r mineralgewinnen<strong>de</strong>n Industrie und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/35/EG, ABl. L 102 vom<br />

11.4.2006, S. 15.<br />

103 Richtlinie 91/689/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. L 377 vom 31. 12.1991, S. 20-<br />

27, mit Wirkung zum 12.12.2010 aufgehoben durch Art. 41 <strong>de</strong>r Richtlinie 2008/98/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />

und <strong>de</strong>s Rates vom 19. November 2008, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30.<br />

104 Art. 41 Richtline 2008/98/EG i.V.m. <strong>de</strong>r darin enthaltenen Entsprechungstabelle.<br />

105 Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung <strong>de</strong>r Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis<br />

gemäß Artikel 1 Buchstabe a) <strong>de</strong>r Richtlinie 75/442/EWG <strong>de</strong>s Rates über Abfälle und <strong>de</strong>r Entscheidung 94/904/EG<br />

<strong>de</strong>s Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 <strong>de</strong>r Richtlinie 91/689/EWG über<br />

gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).<br />

106 Art. 7 Richtlinie 2008/98/EG.<br />

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