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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 3 Erhebung von Informationen<br />

Sonstige Industriezweige<br />

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) o<strong>de</strong>r zum Färben von Fasern und<br />

Textilien, Nr. 9 a)<br />

Der Kapazitätsschwellenwert für Nr. 9 a) beträgt 10 t pro Tag Verarbeitungskapazität.<br />

Aus Nr. 9 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO geht nicht ein<strong>de</strong>utig hervor, ob Wäschereien, z.B. große Klinik- und Universitätswäschereien,<br />

eine <strong>PRTR</strong>-Tätigkeit ausführen. Gegen eine Berichtspflicht spricht <strong>de</strong>r Wortlaut,<br />

<strong>de</strong>r nur Anlagen zur Vorbehandlung (pretreatment) von Fasern o<strong>de</strong>r Textilien berichtspflichtig<br />

macht. Sofern das beispielhaft aufgezählte „Waschen” immer und unabhängig von darauf<br />

folgen<strong>de</strong>n Produktionsschritten erfasst sein sollte, wür<strong>de</strong> man <strong>de</strong>n Begriff „Behandlung” erwarten.<br />

Dagegen setzt Vorbehandlung eine weitere Behandlung voraus. Nach <strong>de</strong>m Wortlaut besteht<br />

die Berichtspflicht daher nur dann, wenn auf das Waschen weitere Produktionsschritte folgen. In<br />

<strong>de</strong>r Praxis können jedoch Wäschereien kaum bei je<strong>de</strong>m Auftrag ermitteln, ob die Wäsche später<br />

einer Folgebehandlung unterzogen wird o<strong>de</strong>r nicht. Vor diesem Hintergrund sind Wäschereien<br />

nicht generell eine <strong>PRTR</strong>-Tätigkeit gem. Nr. 9 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO. Vielmehr ist im Einzelfall zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n Textilien im Sinne <strong>de</strong>r Nr. 9 a) gehören auch Teppiche.<br />

Anlagen zum Gerben von Häuten o<strong>de</strong>r Fellen, Nr. 9 b)<br />

[frei für spätere Kommentierung].<br />

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Erzeugnissen unter Verwendung<br />

organischer Lösungsmittel, insbeson<strong>de</strong>re Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren,<br />

Kleben, Lackieren, Reinigen o<strong>de</strong>r Tränken, Nr. 9 c)<br />

Der Kapazitätsschwellenwert zu Nr. 9 c) E-<strong>PRTR</strong>-VO bezieht sich auf die Verbrauchskapazität<br />

von Lösungsmitteln und umfasst neben <strong>de</strong>m Lösemittelverbrauch aus <strong>de</strong>r Druckfarbe auch <strong>de</strong>n<br />

Lösemittelverbrauch für Reinigungsschritte.<br />

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) o<strong>de</strong>r Elektrographit durch Brennen o<strong>de</strong>r<br />

Graphitieren, Nr. 9 d)<br />

[frei für spätere Kommentierung]<br />

Anlagen für <strong>de</strong>n Bau und zum Lackieren von Schiffen o<strong>de</strong>r zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit<br />

einer Kapazität von 100 m lange Schiffe, Nr. 9 e)<br />

[frei für spätere Kommentierung]<br />

Freisetzung in Luft, Wasser und Bo<strong>de</strong>n<br />

Allgemeines<br />

Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a) E-<strong>PRTR</strong>-VO haben die Betreiber von Betriebseinrichtungen bei Vorliegen<br />

einer Anhang I-Tätigkeit und Überschreiten <strong>de</strong>s Kapazitätsschwellenwertes über Freisetzungen<br />

in Luft, Wasser und Bo<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>s in Anhang II aufgeführten Schadstoffs zu berichten, für<br />

die <strong>de</strong>r einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird.<br />

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