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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 3 Erhebung von Informationen<br />

Überwachung <strong>de</strong>r Berichtspflicht<br />

Die Unterlassung <strong>de</strong>r Berichterstattung ist gem. § 7 eine Ordnungswidrigkeit, die durch die Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n<br />

mit einer Geldbuße geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Die Berichtspflicht kann auch<br />

durch <strong>de</strong>n Erlass eines entsprechen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes durchgesetzt wer<strong>de</strong>n. 120 Für die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> ist in <strong>de</strong>r Praxis nur schwer ersichtlich, ob ein Betreiber keine Angaben macht,<br />

weil er nicht berichtspflichtig ist, o<strong>de</strong>r ob er dadurch eine bestehen<strong>de</strong> Berichtspflicht verletzt.<br />

Die E-<strong>PRTR</strong>-VO und das <strong>SchadRegProtAG</strong> enthalten keine näheren Vorschriften zum Verwaltungsvollzug,<br />

<strong>de</strong>r insofern im jeweiligen Lan<strong>de</strong>srecht geregelt ist.<br />

Eine Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Betreiber zur freiwilligen Auskunft ist unproblematisch.<br />

Beispielsweise ist im Rahmen <strong>de</strong>r Meldung von CO 2 die Angabe zum nicht nicht-biogenen Anteil<br />

durch <strong>de</strong>n Betreiber freiwillig. Mit <strong>de</strong>r freiwilligen Meldung stimmt <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

im Register zu. Dagegen gibt es rechtliche Be<strong>de</strong>nken, eine Auskunft ohne klare rechtlich<br />

Grundlage verbindlich zu verlangen. Ob die Bestimmungen im Polizei- und Ordnungsrecht <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r über Befragungen herangezogen wer<strong>de</strong>n könne, hängt von <strong>de</strong>n jeweiligen Voraussetzungen<br />

ab, ist aber zweifelhaft 121 .<br />

Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n zur Vornahme von Messungen bestimmen sich ebenfalls nach<br />

<strong>de</strong>m jeweiligen Lan<strong>de</strong>srecht.<br />

Die Maßnahmen können nach Maßgabe <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckungsgesetze <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r vollstreckt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

120 Siehe Ausführungen zu § 7 <strong>SchadRegProtAG</strong>.<br />

121 Vgl. <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S.39ff.<br />

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