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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Dieses <strong>Gesetz</strong> gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 166/2006 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 18. Januar 2006 über<br />

die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG <strong>de</strong>s Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) in <strong>de</strong>r<br />

jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung, in <strong>de</strong>nen eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r in Anhang I <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />

Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt wer<strong>de</strong>n.<br />

Allgemeines<br />

Die „Betriebseinrichtung” ist <strong>de</strong>r zentrale Begriff <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> und <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO, <strong>de</strong>nn<br />

er eröffnet <strong>de</strong>ren Anwendungsbereiche. Das <strong>SchadRegProtAG</strong> verweist dazu dynamisch auf die E-<br />

<strong>PRTR</strong>-VO in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO wirken sich daher unmittelbar<br />

auf die Anwendung <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> aus. Eine Berichtspflicht für Betriebseinrichtung<br />

tritt ein, wenn folgen<strong>de</strong> Bedingungen kumulativ erfüllt sind.<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Betriebseinrichtung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 E-<strong>PRTR</strong>-VO.<br />

• In <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung wer<strong>de</strong>n eine o<strong>de</strong>r mehr <strong>de</strong>r in Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO genannten<br />

Tätigkeiten ausgeübt.<br />

Betriebseinrichtung in Sinne <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />

Für <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung verweist die Vorschrift auf die Definition in Art. 2 Nr. 4<br />

E-<strong>PRTR</strong>-VO. Die Verweisung auf die E-<strong>PRTR</strong>-VO ist dynamisch, d.h. sie bezieht sich auf die jeweils<br />

aktuelle Fassung <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO. 47<br />

Demnach ist eine Betriebseinrichtung „eine o<strong>de</strong>r mehrere Anlagen am gleichen Standort, die<br />

von <strong>de</strong>r gleichen natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Person betrieben wer<strong>de</strong>n”. Unter Anlage versteht<br />

man gem. Art. 2 Nr. 3 E-<strong>PRTR</strong>-VO „eine ortsfeste technische Einheit, in <strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

<strong>de</strong>r in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie an<strong>de</strong>re unmittelbar damit verbun<strong>de</strong>ne Tätigkeiten<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, die mit <strong>de</strong>n an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem<br />

technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung<br />

haben können.” Der Standort ist gem. Art. 2 Nr. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO <strong>de</strong>r „geografische Standort<br />

<strong>de</strong>r Betriebseinrichtung.” Die Frage <strong>de</strong>s gleichen Standorts muss für je<strong>de</strong> Betriebseinrichtung im<br />

Einzelfall entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. 48 Beispielsweise wer<strong>de</strong>n durch eine physische Barriere wie eine<br />

Straße, Eisenbahnlinie o<strong>de</strong>r einen Fluss aus einem Standort nicht automatisch zwei Standorte.<br />

Dabei ist auch ein betriebstechnischer Zusammenhang unbeachtlich. Ausreichend ist, dass die<br />

Anlagen auf einem Betriebsgrundstück stehen. Damit ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung weiter<br />

als <strong>de</strong>r in § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>r 4. BImSchV verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>r gemeinsamen Anlage, <strong>de</strong>r nur<br />

47 S. Einleitung.<br />

48 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S.8.<br />

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