PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Anhang-I-Tätigkeiten<br />
Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag, Nr. 2 d)<br />
Schmelzanlagen für Eisenmetalle ohne eigentliche Gießerei fallen nicht unter Nr. 2 d) E-<strong>PRTR</strong>-VO,<br />
z.B. wenn das geschmolzene Eisen zu Pellets verdüst wird. Diese Tätigkeit ist <strong>de</strong>r Nr. 2 b) E-<strong>PRTR</strong>-<br />
VO zuzuordnen.<br />
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten o<strong>de</strong>r sekundären Rohstoffen durch<br />
metallurgische, chemische o<strong>de</strong>r elektrolytische Verfahren, Nr. 2 e) i)<br />
[frei für spätere Kommentierung]<br />
Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch<br />
Wie<strong>de</strong>rgewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und<br />
Kadmium o<strong>de</strong>r 20 t pro Tag bei allen an<strong>de</strong>ren Metallen, Nr. 2 e) ii)<br />
Nr. 2 e) ii) E-<strong>PRTR</strong>-VO lässt sich Nr. 3.8 <strong>de</strong>r 4. BImSchV zuordnen, wobei allerdings die E-<strong>PRTR</strong>-Vo<br />
auf die Schmelzkapazität und nicht auf das tatsächliche Abgießen abstellt.<br />
Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches o<strong>de</strong>r chemisches<br />
Verfahren, wenn das Volumen <strong>de</strong>r Wirkbä<strong>de</strong>r 30 m 3 beträgt, Nr. 2 f)<br />
Die Nr. 2f) E-<strong>PRTR</strong>-VO umfasst Anlagen gem. Nr. 3.10 <strong>de</strong>r 4. BImSchV.<br />
Zur Definition <strong>de</strong>s Wirkba<strong>de</strong>s gibt es Empfehlungen, u.a. <strong>de</strong>r LAWA und <strong>de</strong>s LAI-Unterausschuss<br />
Luft/Technik, aber soweit ersichtlich keine bun<strong>de</strong>sweit einheitliche Anwendung.<br />
Mineral verarbeiten<strong>de</strong> Industrie<br />
Untertage-Bergbau und damit verbun<strong>de</strong>ne Tätigkeiten, Nr. 3 a)<br />
Für die in Nr. 3 a) genannten Tätigkeit gibt es keinen Kapazitätsschwellenwert. Sie sind unabhängig<br />
von ihrer Kapazität berichtspflichtig, wenn sie die in Anhang II E-<strong>PRTR</strong>-VO genannten<br />
Schadstoffschwellenwerte überschreiten.<br />
Der Begriff <strong>de</strong>r „verbun<strong>de</strong>nen Tätigkeit” 74 in dieser Vorschrift ist im Sinne von „damit zusammenhängend<br />
“ und nicht im Sinne von „verwandt” o<strong>de</strong>r „ähnlich” zu verstehen. Nr. 3 a) setzt<br />
eine Untertage-Bergbau-Tätigkeit voraus. Nur wenn es eine solche Tätigkeit gibt, fallen auch die<br />
damit verbun<strong>de</strong>nen Tätigkeiten in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO. Wür<strong>de</strong> dagegen AnhangI<br />
Nr. 3 a) allgemein „verwandte” Tätigkeiten meinen, wären damit auch Tätigkeiten vom<br />
Anwendungsbereich erfasst, die lediglich ihrer Art nach <strong>de</strong>m Untertage-Bergbau verwandt und<br />
insofern ähnlich sind, aber ganz unabhängig von Untertage-Bergbau betrieben wer<strong>de</strong>n.<br />
Auf europarechtlicher Ebene gibt es kaum Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten als mit <strong>de</strong>m Untertage-<br />
Bergbau „verbun<strong>de</strong>n” anzusehen sind. Es bietet sich an, das <strong>de</strong>utsche Bun<strong>de</strong>sberggesetz (BBergG)<br />
heranziehen, auch wenn eine <strong>de</strong>utsche Regelung <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO nicht<br />
eingrenzen kann (s.o. Einleitung). Eine Betriebseinrichtung fällt <strong>de</strong>mnach grundsätzlich unter die<br />
Nr. 3 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO, wenn diese Betriebseinrichtung unter die Bestimmungen <strong>de</strong>s BBergG fällt.<br />
Unterliegt eine Betriebseinrichtung <strong>de</strong>m BBergG, so ergibt sich für <strong>de</strong>n Betreiber unmittelbar die<br />
Pflicht, einen Betriebsplan zu führen. Ein Betriebsplan führt sämtliche unter- und übertägigen<br />
Betriebs- und Anlagenteile <strong>de</strong>s Bergwerksbetriebes auf. Daher ist es zweckmäßig, für die E-<strong>PRTR</strong>-<br />
Berichterstattung <strong>de</strong>n Betriebsplan als Grundlage einer Bestimmung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Untertage-<br />
Bergbau verbun<strong>de</strong>nen Tätigkeiten heranzuziehen. Insofern kann man grundsätzlich sämtliche<br />
74 „Related operations” im gleichermaßen verbindlichen englischen Wortlaut.<br />
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