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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Anhang-I-Tätigkeiten<br />

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag, Nr. 2 d)<br />

Schmelzanlagen für Eisenmetalle ohne eigentliche Gießerei fallen nicht unter Nr. 2 d) E-<strong>PRTR</strong>-VO,<br />

z.B. wenn das geschmolzene Eisen zu Pellets verdüst wird. Diese Tätigkeit ist <strong>de</strong>r Nr. 2 b) E-<strong>PRTR</strong>-<br />

VO zuzuordnen.<br />

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten o<strong>de</strong>r sekundären Rohstoffen durch<br />

metallurgische, chemische o<strong>de</strong>r elektrolytische Verfahren, Nr. 2 e) i)<br />

[frei für spätere Kommentierung]<br />

Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch<br />

Wie<strong>de</strong>rgewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und<br />

Kadmium o<strong>de</strong>r 20 t pro Tag bei allen an<strong>de</strong>ren Metallen, Nr. 2 e) ii)<br />

Nr. 2 e) ii) E-<strong>PRTR</strong>-VO lässt sich Nr. 3.8 <strong>de</strong>r 4. BImSchV zuordnen, wobei allerdings die E-<strong>PRTR</strong>-Vo<br />

auf die Schmelzkapazität und nicht auf das tatsächliche Abgießen abstellt.<br />

Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches o<strong>de</strong>r chemisches<br />

Verfahren, wenn das Volumen <strong>de</strong>r Wirkbä<strong>de</strong>r 30 m 3 beträgt, Nr. 2 f)<br />

Die Nr. 2f) E-<strong>PRTR</strong>-VO umfasst Anlagen gem. Nr. 3.10 <strong>de</strong>r 4. BImSchV.<br />

Zur Definition <strong>de</strong>s Wirkba<strong>de</strong>s gibt es Empfehlungen, u.a. <strong>de</strong>r LAWA und <strong>de</strong>s LAI-Unterausschuss<br />

Luft/Technik, aber soweit ersichtlich keine bun<strong>de</strong>sweit einheitliche Anwendung.<br />

Mineral verarbeiten<strong>de</strong> Industrie<br />

Untertage-Bergbau und damit verbun<strong>de</strong>ne Tätigkeiten, Nr. 3 a)<br />

Für die in Nr. 3 a) genannten Tätigkeit gibt es keinen Kapazitätsschwellenwert. Sie sind unabhängig<br />

von ihrer Kapazität berichtspflichtig, wenn sie die in Anhang II E-<strong>PRTR</strong>-VO genannten<br />

Schadstoffschwellenwerte überschreiten.<br />

Der Begriff <strong>de</strong>r „verbun<strong>de</strong>nen Tätigkeit” 74 in dieser Vorschrift ist im Sinne von „damit zusammenhängend<br />

“ und nicht im Sinne von „verwandt” o<strong>de</strong>r „ähnlich” zu verstehen. Nr. 3 a) setzt<br />

eine Untertage-Bergbau-Tätigkeit voraus. Nur wenn es eine solche Tätigkeit gibt, fallen auch die<br />

damit verbun<strong>de</strong>nen Tätigkeiten in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO. Wür<strong>de</strong> dagegen AnhangI<br />

Nr. 3 a) allgemein „verwandte” Tätigkeiten meinen, wären damit auch Tätigkeiten vom<br />

Anwendungsbereich erfasst, die lediglich ihrer Art nach <strong>de</strong>m Untertage-Bergbau verwandt und<br />

insofern ähnlich sind, aber ganz unabhängig von Untertage-Bergbau betrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

Auf europarechtlicher Ebene gibt es kaum Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten als mit <strong>de</strong>m Untertage-<br />

Bergbau „verbun<strong>de</strong>n” anzusehen sind. Es bietet sich an, das <strong>de</strong>utsche Bun<strong>de</strong>sberggesetz (BBergG)<br />

heranziehen, auch wenn eine <strong>de</strong>utsche Regelung <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO nicht<br />

eingrenzen kann (s.o. Einleitung). Eine Betriebseinrichtung fällt <strong>de</strong>mnach grundsätzlich unter die<br />

Nr. 3 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO, wenn diese Betriebseinrichtung unter die Bestimmungen <strong>de</strong>s BBergG fällt.<br />

Unterliegt eine Betriebseinrichtung <strong>de</strong>m BBergG, so ergibt sich für <strong>de</strong>n Betreiber unmittelbar die<br />

Pflicht, einen Betriebsplan zu führen. Ein Betriebsplan führt sämtliche unter- und übertägigen<br />

Betriebs- und Anlagenteile <strong>de</strong>s Bergwerksbetriebes auf. Daher ist es zweckmäßig, für die E-<strong>PRTR</strong>-<br />

Berichterstattung <strong>de</strong>n Betriebsplan als Grundlage einer Bestimmung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Untertage-<br />

Bergbau verbun<strong>de</strong>nen Tätigkeiten heranzuziehen. Insofern kann man grundsätzlich sämtliche<br />

74 „Related operations” im gleichermaßen verbindlichen englischen Wortlaut.<br />

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