PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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§ 3 Erhebung von Informationen<br />
Betreiber<br />
Gem. § 3 bzw. Art. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen berichtspflichtig.<br />
Für <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung verweist das <strong>SchadRegProtAG</strong> auf die Definition in Art. 2<br />
Nr. 4 E-<strong>PRTR</strong>-VO (s. die Ausführungen zu § 1).<br />
Nach Art. 2 Nr. 6 E-<strong>PRTR</strong>-VO ist <strong>de</strong>r Betreiber „je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person, die die Betriebseinrichtung<br />
betreibt o<strong>de</strong>r besitzt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r – sofern in <strong>de</strong>n nationalen Rechtsvorschriften<br />
vorgesehen – die ausschlaggeben<strong>de</strong> wirtschaftliche Verfügungsmacht über <strong>de</strong>n technischen Betrieb<br />
<strong>de</strong>r Betriebseinrichtung übertragen wor<strong>de</strong>n ist”. Zur weiteren Auslegung und Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s Betreibers können allgemeine Bestimmungen herangezogen wer<strong>de</strong>n. Der Betreiber ist diejenige<br />
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausübt und damit Besitzer ist.<br />
Dabei kann es sich um eine natürliche o<strong>de</strong>r eine juristische Person han<strong>de</strong>ln.<br />
Der Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücks, auf <strong>de</strong>m sich die Betriebseinrichtung befin<strong>de</strong>t, dürfte häufig<br />
auch <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung sein. Die nach <strong>de</strong>m <strong>PRTR</strong> berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen<br />
dürften im Regelfall mit <strong>de</strong>m Grund und Bo<strong>de</strong>n fest verbun<strong>de</strong>ne Anlagen<br />
sein. Diese Anlagen sind grundsätzlich gem. §§ 93, 94 BGB Bestandteil <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Grundstücks<br />
und gehören zum Eigentum <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers. Der Eigentümer eines Grundstücks<br />
ist im Grundbuch verzeichnet. Der Eigentümer <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung kann, muss aber<br />
nicht Betreiber <strong>de</strong>r Anlage im Sinne <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO sein. Sofern <strong>de</strong>r Eigentümer einer Betriebseinrichtung<br />
diese selbst betreibt, ist er gleichzeitig auch Betreiber. Wenn <strong>de</strong>r Eigentümer aber<br />
seine tatsächliche Verfügungsmacht auf eine an<strong>de</strong>re Person, z.B. an einen Mieter, Pächter o<strong>de</strong>r<br />
Leasingnehmer überträgt, sind Eigentümer und Betreiber nicht i<strong>de</strong>ntisch.<br />
Obwohl <strong>de</strong>r Eigentümer selbst nicht berichtspflichtig ist, muss <strong>de</strong>r Betreiber gem. § 3 Abs. 1 S. 1<br />
<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Betriebseinrichtung berichten. Dies erleichtert die<br />
Suche nach <strong>de</strong>n Informationen über Schadstoffe und erhöht die angestrebte Transparenz. Zu <strong>de</strong>n<br />
vorgeschriebenen Suchmöglichkeiten gehört gem. Art. 4 Abs. 1 i) E-<strong>PRTR</strong>-VO das Merkmal „Eigentümer<br />
o<strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung”. Man kann diese „o<strong>de</strong>r”-Verknüpfung so auslegen,<br />
dass die Suchmöglichkeit entwe<strong>de</strong>r nach Betreiber o<strong>de</strong>r nach Eigentümer ausreicht, o<strong>de</strong>r dass<br />
die Suche sowohl nach Betreiber als auch nach Eigentümer möglich sein muss. Der <strong>de</strong>utsche <strong>Gesetz</strong>geber<br />
hat sich in § 3 für letztere Auslegung entschie<strong>de</strong>n. Dies ist auch zulässig, <strong>de</strong>nn nach<br />
Erwägungsgrund 1 <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO ist es <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten überlassen, ein umfassen<strong>de</strong>res o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Öffentlichkeit besser zugängliches nationales Register zu errichten.<br />
Die Berichtspflicht besteht gem. Art. 5 (1) E-<strong>PRTR</strong>-VO pro Betriebseinrichtung. Mehrere Anlagen<br />
können gem. Art. 2 Nr. 4 E-<strong>PRTR</strong>-VO eine einzige Betriebseinrichtung sein, sofern sie von<br />
<strong>de</strong>r gleichen natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Person am gleichen Standort betrieben wer<strong>de</strong>n. Der<br />
englische Wortlaut bestätigt, dass es dieselbe Person sein muss („the same natural or legal person”).<br />
Sofern also mehrere Anlagen von formal mehreren Betreibern betrieben wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt<br />
es sich bei diesen Anlagen nicht um eine einzige Betriebseinrichtung, son<strong>de</strong>rn um mehrere Betriebseinrichtungen.<br />
Sofern diese einzelnen Betriebseinrichtungen <strong>de</strong>n Schwellenwert jeweils für<br />
sich genommen nicht erreichen, sind sie nicht berichtspflichtig. Dies gilt beispielsweise für zwei<br />
Betreiber, die <strong>de</strong>n durch ihre Anlagen entstan<strong>de</strong>nen Abfall gemeinsam verbringen und nur gemeinsam<br />
<strong>de</strong>n für die Mel<strong>de</strong>pflicht erfor<strong>de</strong>rlichen Schwellenwert überschreiten.<br />
Bei einem Betreiberwechsel im Berichtsjahr muss <strong>de</strong>r neue Betreiber alle mit <strong>de</strong>m <strong>PRTR</strong> zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Pflichten vom ersten Tag <strong>de</strong>r Übernahme an erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 2 ist <strong>de</strong>r<br />
Bericht bis zum 31. Mai <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m jeweiligen Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres abzugeben. Verantwortlich<br />
ist <strong>de</strong>r Betreiber zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Fristablaufs. Sofern <strong>de</strong>r alte Betreiber die Daten für<br />
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