PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong>n<br />
das Berichtsjahr bereits vor <strong>de</strong>m Wechsel übermittelt hat, muss <strong>de</strong>r neue Betreiber nicht dieselben<br />
Daten erneut berichten. Er ist aber gegenüber <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n verantwortlich für die Qualität<br />
<strong>de</strong>r Daten und eventuelle Folgepflichten. Es liegt am neuen Betreiber, die Übernahme insofern<br />
entsprechend zu gestalten, z.B. durch Verträge mit <strong>de</strong>m alten Betreiber.<br />
Nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong>n<br />
Nach § 3 muss <strong>de</strong>r Betreiber die Informationen an die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong><br />
übermitteln, die die Daten an das Umweltbun<strong>de</strong>samt weiterleitet. Die Pflicht <strong>de</strong>s Betreibers zur<br />
Übermittlung an die vom jeweiligen Bun<strong>de</strong>sland bestimmte zuständige Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> ergibt<br />
sich direkt aus Art. 5 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO.<br />
Für <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> bil<strong>de</strong>t die Gesamtheit aller nach Lan<strong>de</strong>srecht befassten Stellen<br />
die “nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong>”. Dieser Begriff <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s Schad-<br />
RegProtAG bezieht sich nicht auf eine einzige konkrete Stelle im Behör<strong>de</strong>naufbau <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />
Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s. Vielmehr zeigt § 3, dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> im <strong>SchadRegProtAG</strong> übergreifend<br />
als Gesamtheit <strong>de</strong>r für die <strong>PRTR</strong>-Berichterstattung zuständigen Stellen zu verstehen ist,<br />
die das jeweilige Lan<strong>de</strong>srecht bestimmt. Obwohl “Behör<strong>de</strong>” in § 3 Abs. 1 im Singular steht, ist<br />
kein Bun<strong>de</strong>sland verpflichtet, die Daten von <strong>de</strong>n Betreibern lediglich an eine einzige Behör<strong>de</strong><br />
übermitteln zu lassen. Die begriffliche Zusammenfassung dient <strong>de</strong>r redaktionellen Vereinfachung<br />
<strong>de</strong>s <strong>Gesetz</strong>estextes und entspricht Art. 2 Nr. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO, <strong>de</strong>r “zuständige Behör<strong>de</strong>” <strong>de</strong>finiert als<br />
“eine o<strong>de</strong>r mehrere nationale Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstige zuständige Stellen” (Hervorhebung hinzugefügt).<br />
Das <strong>SchadRegProtAG</strong> als Bun<strong>de</strong>sgesetz könnte <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn nicht vorschreiben, ob sie jeweils eine<br />
o<strong>de</strong>r mehrere Stellen mit <strong>de</strong>r <strong>PRTR</strong>-Berichterstattung befassen. Der Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber hat<br />
sich für <strong>de</strong>n gewählten Singular “Behör<strong>de</strong>” und dagegen entschie<strong>de</strong>n, in § 3 je<strong>de</strong>s Mal “zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n” zu schreiben. Der Begriff “Behör<strong>de</strong>” im Singular in § 3<br />
Abs.1 ist folglich übergreifend und gleichsam als Oberbegriff zu verstehen. Der Begriff “Behör<strong>de</strong>”<br />
im <strong>SchadRegProtAG</strong> umfasst daher im Singular alle nach Lan<strong>de</strong>srecht zum Empfang <strong>de</strong>r Daten<br />
von <strong>de</strong>n Betreibern zuständigen behördlichen Stellen, auch wenn dies nach Lan<strong>de</strong>srecht mehrere<br />
Stellen sind.<br />
Wie dargelegt, fasst das <strong>SchadRegProtAG</strong> in § 3 alle in einem Bun<strong>de</strong>sland zuständigen Stellen<br />
begrifflich als eine “Behör<strong>de</strong>” zusammen. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 “die nach Lan<strong>de</strong>srecht<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n” steht nur <strong>de</strong>swegen im Plural, weil es mehrere Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r gibt.<br />
Umfang <strong>de</strong>r Berichtspflicht<br />
Der Betreiber muss gem. § 3 die in Art. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO genannten Informationen unter Angabe<br />
seines Namens sowie <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung übermitteln. Das<br />
<strong>SchadRegProtAG</strong> nennt dieses Paket an Informationen „Bericht”. Gem. <strong>de</strong>m Format in Anhang<br />
III E-<strong>PRTR</strong>-VO ist <strong>de</strong>mnach Folgen<strong>de</strong>s zu berichten:<br />
• Informationen zur Bezeichnung <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung, sofern die Informationen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
nicht bereits vorliegen;<br />
• Name <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung (§ 3);<br />
• Daten zu Freisetzungen in die Luft für je<strong>de</strong>n Schadstoff in Anhang II in Mengen, die <strong>de</strong>n<br />
Schwellenwert nach Art. 5 Abs. 1 S. 1(a) überschreiten;<br />
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