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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Anhang-I-Tätigkeiten<br />

Gesamtangaben<br />

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 E-<strong>PRTR</strong>-VO müssen die nach Abs. 1 zu berichten<strong>de</strong>n Informationen Gesamtangaben<br />

zu Freisetzungen und Verbringungen infolge aller beabsichtigten, versehentlichen,<br />

routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten enthalten.<br />

Gemäß <strong>de</strong>m <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n sind versehentliche Freisetzungen alle Freisetzungen, die nicht absichtlich,<br />

routinemäßig o<strong>de</strong>r nicht routinemäßig erfolgen und aus nicht kontrollierten Abläufen<br />

während <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>r in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten am Standort <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung<br />

resultieren. Der ausdrückliche Zusatz in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO, dass „sämtliche”<br />

Daten über versehentliche Freisetzungen anzuführen sind. spricht dafür, diese separat auszuweisen.<br />

Dies betrifft aber nicht versehentliche Verbringungen.<br />

Nicht routinemäßig durchgeführte Tätigkeiten sind außergewöhnliche Tätigkeiten, die im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s kontrollierten Ablaufs <strong>de</strong>r in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten erfolgen und möglicherweise<br />

zu erhöhten Freisetzungen von Schadstoffen führen können; z.B. das Ab und Hochfahren<br />

vor und nach Wartungsarbeiten. 64<br />

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 E-<strong>PRTR</strong>-VO umfassen die in Anhang II genannten Freisetzungen, die<br />

gemäß lit. a) mitzuteilen sind, alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen<br />

am Standort <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung. Die Freisetzungen umfassen auch die flüchtigen und<br />

diffusen Emissionen von Betriebseinrichtungen, 65 die jedoch nicht mit diffusen Quellen zu verwechseln<br />

sind. 66 Zu beachten ist, dass <strong>de</strong>r Art. 5 Abs. 1 Satz 4 E-<strong>PRTR</strong>-VO ausdrücklich nicht für<br />

Verbringungen gilt.<br />

Än<strong>de</strong>rungen gegenüber <strong>de</strong>n früheren Berichtspflichten für das EPER<br />

Alle bereits unter <strong>de</strong>m EPER berichtspflichtigen Betreiber sind nun – bei unverän<strong>de</strong>rten Bedingungen<br />

– auch unter <strong>de</strong>m <strong>PRTR</strong> bzw. <strong>de</strong>m E-<strong>PRTR</strong> berichtspflichtig. Die neuen Register sind umfangreicher,<br />

entsprechen aber grundsätzlich im Aufbau und bei <strong>de</strong>n berichtspflichtigen Tätigkeiten<br />

und Schadstoffen <strong>de</strong>m EPER. Die E-<strong>PRTR</strong>-VO enthält weitere zusätzliche Schadstoffe, ergänzt<br />

<strong>de</strong>n Wortlaut verschie<strong>de</strong>ner Tätigkeiten und ordnet neue Nummern zu. 67 Der <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n<br />

und das <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch enthalten dazu Übersichten und Synopsen. 68<br />

Anhang-I-Tätigkeiten<br />

Der Betreiber hat sämtliche Anhang-I-Tätigkeiten <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung zu übermitteln, in <strong>de</strong>nen<br />

<strong>de</strong>r dort genannte Kapazitätsschwellenwert und die Schwellenwerte in Anhang II für Freisetzungen<br />

und Verbringungen überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Wenn in einer Betriebseinrichtung sowohl Tätigkeiten <strong>de</strong>s Anhang I als auch an<strong>de</strong>re Tätigkeiten<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Betreiber die Freisetzungen und Verbringungen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

64 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 14.<br />

65 <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch S. 10 mit Verweis auf <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n S. 14, http://eippcb.jrc.es/pages/FAbout.htm, siehe insbeson<strong>de</strong>re<br />

Kapitel 3 „Berechung von Gesamtemissionen” <strong>de</strong>s Monitoring BREF (BREF 07.03.)<br />

66 Zur Abgrenzung siehe <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S. 55.<br />

67 Die IVU-Nr. besteht aus zwei Ziffern. Die E-<strong>PRTR</strong>-Nr. besteht aus einer Ziffer und einem Buchstaben. Zum Beispiel entspricht<br />

<strong>de</strong>r IVU-Tätigkeits-Nr. 1.3 (“Kokereien” unter “Energiewirtschaft”) die neue E-<strong>PRTR</strong>-Nr. 1(d) (“Kokereien” unter<br />

“Energiesektor”). Für weitere Einzelheiten s. Anhang 2 <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>ns.<br />

68 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n Anhang II; <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S. 17<br />

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