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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 3 Erhebung von Informationen<br />

nutztes Wasser, welches — aufgrund <strong>de</strong>r enthaltenen Stoffe o<strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> — gemeinschaftsrechtlichen<br />

Regelungen unterliegt.<br />

Im Falle von Abwasser, welches als Abfall außerhalb <strong>de</strong>s Standortes verbracht wird, ist zu beachten,<br />

dass die E-<strong>PRTR</strong>-VO auf das Verbringen und nicht auf das Einleiten abstellt.<br />

Nr. 5 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO betrifft nur gefährliche Abfälle und Nr. 5 c) E-<strong>PRTR</strong>-VO nur die Beseitigung<br />

von nicht gefährlichen Abfällen. Zu<strong>de</strong>m sind die Kapazitätsschwellenwerte unterschiedlich. Sofern<br />

es sich beispielsweisebei Bauschutt um nicht gefährliche Abfälle han<strong>de</strong>lt, die verwertet wer<strong>de</strong>n,<br />

unterliegen sie keiner <strong>PRTR</strong>-Berichtspflicht gem. Nr. 5 a) o<strong>de</strong>r 5 c) E-<strong>PRTR</strong>-VO.<br />

Anlagen zur Verwertung o<strong>de</strong>r Beseitigung gefährlicher Abfälle, Nr. 5 a)<br />

[frei für spätere Kommentierung].<br />

Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, Nr. 5 b)<br />

Nr. 5 b) bezieht sich auf Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die<br />

Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen 78 fallen. Diese Richtlinie wird gem.<br />

Art. 81 <strong>de</strong>r Industrieemissionsrichtlinie 2010/75 79 mit Wirkung vom 7. Januar 2014 aufgehoben.<br />

Verweise auf die aufgehobene Richtlinien gelten als Verweise auf die Industrieemissionsrichtlinie<br />

und sind nach Maßgabe <strong>de</strong>r Entsprechungstabelle in ihrem Anhang X zu lesen.<br />

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle, Nr. 5 c)<br />

Der Kapazitätsschwellenwert für die Anlagen nach Nr. 5 c) beträgt 50t pro Tag.<br />

Zu mobilen Müllverpackungsanlagen s.o. bei § 1 zur Betriebseinrichtung.<br />

Deponien, Nr. 5 d) Nr. 5 d) E-<strong>PRTR</strong>-VO betrifft Deponien mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro<br />

Tag o<strong>de</strong>r einer Gesamtkapazität von 25 000 t. Ausgenommen sind Deponien für Inertabfälle und<br />

Deponien, die vor <strong>de</strong>m 16.7.2001 endgültig geschlossen wur<strong>de</strong>n bzw. <strong>de</strong>ren Nachsorgephase, die<br />

von <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n gemäß Art. 13 <strong>de</strong>r Abfall<strong>de</strong>ponierichtlinie 1999/31/EG 80 verlangt<br />

wur<strong>de</strong>, abgelaufen ist.<br />

Im Gegensatz zu EPER fallen unter Nr. 5 d) ausdrücklich auch diejenigen Deponien, die noch<br />

in <strong>de</strong>r Nachsorgephase sind, es sei <strong>de</strong>nn, sie wur<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m 16.7.2001 endgültig geschlossen.<br />

Deponien, die nach <strong>de</strong>m 16.7.2001 endgültig stillgelegt wur<strong>de</strong>n und für die die Nachsorgephase<br />

noch nicht abgelaufen ist, sind berichtspflichtig. Deponien, die vor <strong>de</strong>m 16.7.2001 endgültig<br />

stillgelegt wur<strong>de</strong>n, sind nicht E-<strong>PRTR</strong> berichtspflichtig, selbst wenn sie sich noch in <strong>de</strong>r Nachsorgephase<br />

befin<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO ist “endgültig geschlossen” synonym mit “endgültig stillgelegt”. Der englische<br />

Text <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>ns zur Tätigkeit 5 d) erläutert <strong>de</strong>n Ausschluss von „part of the landfills,<br />

which are no longer receiving waste,...”, d.h. die Stilllegung kann auch lediglich einen bestimmten<br />

Teil einer Deponie betreffen. Die <strong>de</strong>utsche Fassung übersetzt dies als „Ausschluss für solche<br />

Deponien..., die keine Abfälle mehr annehmen”. 81 In bei<strong>de</strong>n Sprachfassungen <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-<br />

78 Richtlinie 2000/76/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von<br />

Abfällen, () ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.<br />

79 Richtlinie 2010/75/EU <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen<br />

(integrierte Vermeidung und Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Umweltverschmutzung), ABl. L 334 vom 17.12.2010 , S. 17.<br />

80 Richtlinie 1999/31/EG <strong>de</strong>s Rates vom 26. April 1999 über Abfall<strong>de</strong>ponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1–19, zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 22. Oktober 2008,<br />

ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1–54.<br />

81 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 96.<br />

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