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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Übermittlung durch die Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

(4) Liegt nach Abs. 2 o<strong>de</strong>r 3 ein Grund für die Nichtübermittlung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 166/2006 vorliegen<strong>de</strong>n Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffenen<br />

Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszuson<strong>de</strong>rn.<br />

(5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

an, welche Art von Information aus welchem Grund nicht übermittelt wird.<br />

(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Verteidigung<br />

und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland stationierten Truppen entschei<strong>de</strong>t das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Verteidigung o<strong>de</strong>r eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit<br />

nach Abs. 2 Nr. 1.<br />

Übermittlung durch die Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

Allgemeines<br />

§ 5 Abs. 1 regelt, wie die von <strong>de</strong>n Betreibern übermittelten Informationen von <strong>de</strong>n zuständigen<br />

Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n an das Umweltbun<strong>de</strong>samt zu übermitteln sind. Die Vorschrift ergänzt die<br />

E-<strong>PRTR</strong>-VO, die <strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>seigenen Vollzug in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten nicht regelt.<br />

Wie für die Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen vom Betreiber an die Behör<strong>de</strong> ist auch für die weitere<br />

Übermittlung von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> an das Umweltbun<strong>de</strong>samt die elektronische<br />

Form vorgeschrieben. Wie die Behör<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>m Betreiber kann das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />

<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n dazu ein bestimmtes Format vorschreiben. 130<br />

Die Informationen müssen in <strong>de</strong>m in Anhang III E-<strong>PRTR</strong>-VO festgelegtemn Format übermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Behör<strong>de</strong>n haben die Informationen bis zum 31. Dezember <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m jeweiligen Berichtsjahr<br />

folgen<strong>de</strong>n Jahres an das Umweltbun<strong>de</strong>samt zu übermitteln. 131 Damit hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber<br />

versucht, eine „realistische, aber strikte” 132 Frist einzuführen, die vor allem die rechtzeitige Weitergabe<br />

<strong>de</strong>r Daten an die Europäische Kommission nach Art. 7 Abs. 2 erlaubt.<br />

Einzelfragen<br />

Sofern in einem Bun<strong>de</strong>sland mehrere Stellen mit <strong>de</strong>r <strong>PRTR</strong>-Berichterstattung befasst sind, verlangt<br />

das <strong>SchadRegProtAG</strong> nicht, dass je<strong>de</strong> einzelne Stelle ihre Daten separat an das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />

übermittelt. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 schließt nicht aus, dass nach Lan<strong>de</strong>srecht zusätzlich<br />

zu <strong>de</strong>n unmittelbar datenerheben<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n eine weitere Stelle o<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, z.B. ein<br />

“Lan<strong>de</strong>svertreter”, dafür zuständig ist, die von <strong>de</strong>n Einzelbehör<strong>de</strong>n erhobenen Daten zu sammeln<br />

und als Paket and das Umweltbun<strong>de</strong>samt weiterzuleiten. 133 Ein von einem Bun<strong>de</strong>sland bestellter<br />

Lan<strong>de</strong>svertreter gehört ebenfalls zur “nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>” gem. § 3 Abs. 1<br />

und ebenso gem. § 5 Abs. 1.<br />

130 S.Seite 53.<br />

131 Die Übergangsvorschrift in § 8 Abs. 3 <strong>SchadRegProtAG</strong> ist galt nur für das erste Berichtsjahr 2007 und ist nicht mehr<br />

relevant.<br />

132 Siehe Erwägungsgrund 10 <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />

133 S. Seite28<br />

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