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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Freisetzung in Luft, Wasser und Bo<strong>de</strong>n<br />

nach regelt diese Vorschrift lediglich, “wer” eine bestimmte Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu mel<strong>de</strong>n<br />

hat, nicht jedoch, was überhaupt als Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu mel<strong>de</strong>n ist. Dagegen be<strong>de</strong>utet<br />

die Regelung aus Sicht <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>ns und die Praxis mancher EU-Mitgliedstaaten, dass nur<br />

die bei<strong>de</strong>n dort genannten Beseitigungsverfahren eine Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>r<br />

E-<strong>PRTR</strong>-VO sind 93 .<br />

Für die erste Ansicht sprechen <strong>de</strong>r Wortlaut und folgen<strong>de</strong>r Hintergrund: Dem Wortlaut nach regelt<br />

diese Vorschrift lediglich, “wer” eine bestimmte Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu mel<strong>de</strong>n hat,<br />

nicht jedoch, was überhaupt als Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu mel<strong>de</strong>n ist: Schadstoffe aus Abfall,<br />

<strong>de</strong>r am Standort behan<strong>de</strong>lt und gelagert wird, sind bei Vorliegen <strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen<br />

grundsätzlich als Freisetzungen in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Dies kommt vor allem für die Abfallbeseitigung durch Behandlung im Bo<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Verpressung<br />

in Betracht. In Fällen, in <strong>de</strong>nen Abfall zuerst außerhalb <strong>de</strong>s Standorts verbracht und dann dort<br />

behan<strong>de</strong>lt und gelagert wird, wür<strong>de</strong>n gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 zwei Berichtspflichten greifen: Der<br />

Betreiber, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Abfall empfängt und behan<strong>de</strong>lt, müsste gem. Buchst. a) die Freisetzung in <strong>de</strong>n<br />

Bo<strong>de</strong>n mel<strong>de</strong>n. Daneben müsste <strong>de</strong>r Betreiber, aus <strong>de</strong>ssen Betriebseinrichtung <strong>de</strong>r Abfall stammt,<br />

die Verbringung <strong>de</strong>s Abfalls mel<strong>de</strong>n gem. Buchst. b). Für diese Fälle klärt die Son<strong>de</strong>rregelung<br />

in Art. 6 E-<strong>PRTR</strong>-VO, dass bei <strong>de</strong>n genannten Beseitigungsverfahren nur <strong>de</strong>r Betreiber berichten<br />

muss, aus <strong>de</strong>ssen Betriebseinrichtung <strong>de</strong>r Abfall stammt - auch wenn <strong>de</strong>r Abfall außerhalb <strong>de</strong>s<br />

Standorts verbracht und dort in <strong>de</strong>n genannten Verfahren beseitigt wird. Die Regelung in Art. 6<br />

be<strong>de</strong>utet gleichzeitig, dass <strong>de</strong>r Empfänger dies nicht ebenfalls als Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n berichten<br />

muss. Das Wort „nur“ bezieht sich aufgrund seiner Stellung im Satz auf <strong>de</strong>n Betreiber,<br />

nicht auf die Frage, was als Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n gilt. An<strong>de</strong>renfalls hätte Art. 6 z.B. lauten<br />

müssen „Nur Abfall, <strong>de</strong>r...“. Auch die englische Sprachfassung bestätigt diese Auslegung. Die Berichterstattung<br />

über die Verbringung von Abfällen umfasst normalerweise gem. Annex III lediglich<br />

die Menge <strong>de</strong>s Abfalls, nicht jedoch die Schadstoffe. Art. 6 bestimmt insofern zusätzlich, dass<br />

<strong>de</strong>r Betreiber die Beseitigung in je<strong>de</strong>m Fall „als Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n“ berichten muss, d.h.<br />

nach Schadstoffen. Der Verweis in Art. 6 E-<strong>PRTR</strong>-VO auf die Beseitigungsverfahren ist dabei gem.<br />

<strong>de</strong>n Übereinstimmungstabellen in <strong>de</strong>r aktuellen Abfallvorschrift zu verstehen.<br />

Die an<strong>de</strong>re Ansicht fin<strong>de</strong>t sich ohne Begründung im <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n: Er schließt aus <strong>de</strong>r Regelung<br />

<strong>de</strong>s Art. 6 E-<strong>PRTR</strong>-VO, dass nur die bei<strong>de</strong>n dort genannten Beseitigungsverfahren für die<br />

Berichterstattung über Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n in Betracht kommen 94 . Dafür könnte eine historische<br />

Auslegung sprechen, die das Absicht <strong>de</strong>r Verhandler mit einbezieht. Demnach sollte Art.<br />

6 <strong>de</strong>m Umstand Rechnung tragen, dass Freisetzungen in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n von Schadstoffen außer in<br />

<strong>de</strong>n in Art. 6 genannten Fällen faktisch kaum noch vorkommen können. Zu<strong>de</strong>m könnte Erwägungsgrund<br />

9 E-<strong>PRTR</strong>-VO dafür sprechen, dass Verwertungsverfahren nicht als Freisetzung in <strong>de</strong>n<br />

Bo<strong>de</strong>n mel<strong>de</strong>pflichtig sein sollen. Gegen eine solche Auslegung sprechen allerdings nicht nur <strong>de</strong>r<br />

Wortlaut <strong>de</strong>s tatsächlich verabschie<strong>de</strong>ten Rechtstextes und das Fehlen von nachpüfbaren Anhaltspunkten<br />

für die historische Auslegung. Hinzu kommt, dass gem. Art. 5 Abs. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO auch<br />

versehentliche Freisetzungen berichten sind (s.u.). Es gibt also zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>nkbare Fälle von Freisetzungen<br />

in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n, die we<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n in Art. 6 genannten Beseitigungsverfahren gehören,<br />

noch Verwertungsverfahren sind und gem. Erwägungsgrund 9 ausgenommen sein sollen. Das<br />

Ausbringen von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger gilt gem. Erwägungsgrund 9 E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />

als Verwertungstätigkeit und ist nicht als Freisetzung in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu berichten. Sofern die Abfalleigenschaft<br />

vorliegt (s. Seite 48) , kann Ausbringen als Verbringung außerhalb <strong>de</strong>s Standorts<br />

berichtspflichtig sein. Versehentliche Freisetzungen von Schadstoffen in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n am Standort<br />

93 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 28.<br />

94 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 28.<br />

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