PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Datenmanagement und Qualitätssicherung<br />
Nutzung <strong>de</strong>r besten verfügbaren Informationen<br />
Für die Qualitätssicherung, die in Art. 9 E-<strong>PRTR</strong>-VO näher ausgeführt ist, sind primär die Betreiber<br />
verpflichtet, aber auch die Behör<strong>de</strong> eingebun<strong>de</strong>n.<br />
Qualitätssicherung durch die Betreiber<br />
Die Betreiber nutzen gem. Art. 5 Abs. 4 E-<strong>PRTR</strong>-VO bei Erstellung <strong>de</strong>s Berichts die besten verfügbaren<br />
Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen,<br />
indirekter Überwachung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Berechnungen, technischer Einschätzungen<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Verfahren im Sinne von Art. 9 Abs. 1 E-<strong>PRTR</strong>-VO im Übereinstimmung mit<br />
gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren. Art. 9 Abs. 1 E-<strong>PRTR</strong>-VO verpflichtet<br />
die Betreiber, für je<strong>de</strong> Betriebseinrichtung, die <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>pflichten gemäß Art. 5 unterliegt,<br />
die Qualität <strong>de</strong>r übermittelten Informationen zu gewährleisten.<br />
Die Betreiber sind außer<strong>de</strong>m gem. Art. 5 Abs. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO verpflichtet, über einen Zeitraum von<br />
fünf Jahren Aufzeichnungen über die Daten, aus <strong>de</strong>nen die gemel<strong>de</strong>ten Informationen abgeleitet<br />
wur<strong>de</strong>n, zu führen, sowie in diesen Aufzeichnungen die Metho<strong>de</strong> für die Erhebung <strong>de</strong>r Daten zu<br />
beschreiben. 114 Gerechnet wird <strong>de</strong>r Zeitraum ab En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Berichtjahres.<br />
Qualitätsbewertung durch die Behör<strong>de</strong><br />
Die Behör<strong>de</strong>n sind gem. Art. 9 Abs. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO verpflichtet, die Informationen insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit zu überprüfen. 115 Der <strong>PRTR</strong>-<br />
Leitfa<strong>de</strong>n enthält dazu Hinweise. 116 Grundsätzlich schlägt <strong>de</strong>r <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n vor, dass die Behör<strong>de</strong>n<br />
die Qualität auf Grundlage bereits vorhan<strong>de</strong>ner Daten aus an<strong>de</strong>ren Verfahren (z.B. Genehmigungsverfahren)<br />
überprüfen.<br />
Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann bei Unsicherheiten und Abweichungen von <strong>de</strong>n Betreibern Klärung<br />
und Richtigstellung verlangen. Dazu gehört auch. dass die Betreiber die gem. Art. 5 Abs. 4<br />
E-<strong>PRTR</strong>-VO gespeicherten Daten an die Behör<strong>de</strong> herausgeben. Obwohl das <strong>SchadRegProtAG</strong> dies<br />
nicht ausdrücklich vorsieht, genügt Art. 5 Abs. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO als Ermächtigungsgrundlage. Demnach<br />
sind die Betreiber verpflichtet, die für die Informationen erheblichen Daten für einen Zeitraum<br />
von fünf Jahren „für die zuständigen nationalen Behör<strong>de</strong>n” verfügbar zu halten. Diese Bestimmung<br />
wäre sinnlos, wenn aus ihr nicht auch das Recht <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> folgte, die Herausgabe<br />
<strong>de</strong>r Daten zu verlangen. <strong>Gesetz</strong>liche Ermächtigungsgrundlagen in Verordnungen <strong>de</strong>r EU genügen<br />
<strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s <strong>Gesetz</strong>esvorbehaltes aus Art. 20 Abs. 3 GG. 117<br />
Sofern <strong>de</strong>r Betreiber die Herausgabe verweigert, han<strong>de</strong>lt sich allerdings wohl nicht um eine Ordnungswidrigkeit.<br />
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 liegt eine Ordnungswidrigkeit in diesem Zusammenhang<br />
ausdrücklich nur dann vor, wenn <strong>de</strong>r Betreiber die Daten nicht gem. Art. 5 Abs. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO vorhält.<br />
Da das Bestimmtheitsgebot bei Sanktionen beson<strong>de</strong>rs relevant ist, dürfte damit die verweigerte<br />
Herausgabe nicht erfasst sein.<br />
Datenkorrektur<br />
Der Betreiber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf sofortige Korrektur <strong>de</strong>r ins <strong>de</strong>utsche o<strong>de</strong>r<br />
europäische <strong>PRTR</strong> eingestellten Daten. In Bezug auf das <strong>de</strong>utsche <strong>PRTR</strong> wäre <strong>de</strong>r Anspruch eines<br />
Betreibers auf Datenkorrektur gegen die <strong>de</strong>utsche zuständige Behör<strong>de</strong> zu richten. In Bezug auf<br />
114 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S.19<br />
115 Zu <strong>de</strong>n Begriffen siehe <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 47<br />
116 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 50ff und <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S. 36ff.<br />
117 OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, Beschluss vom 7. 11. 2005 - 8 S 93/05; vgl. auch BVerwGE 85, 24 (28).<br />
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