PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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§ 5 Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>s Verfahrens verlangt das <strong>SchadRegProtAG</strong> für die Entscheidung über die Übermittlung<br />
von Informationen, für die Schutzgrün<strong>de</strong> nach § 5 Abs. 2 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />
we<strong>de</strong>r eine vorherige Anhörung noch das Abwarten <strong>de</strong>r Bestandskraft. Grund dafür ist, dass § 5<br />
Abs. 2 allein öffentliche Belange schützt und keine Individualrechtsgüter <strong>de</strong>r Betroffenen beeinträchtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. 138 In diesen Fällen gibt es regelmäßig keine „betroffene Person” gem. § 5<br />
Abs. 3 S. 4 und es besteht daher keine Pflicht zur Anhörung und Bekanntgabe. In Bezug auf<br />
diese Schutzgrün<strong>de</strong> ergeht die Entscheidung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> daher grundsätzlich nicht als Verwaltungsakt<br />
und erwächst nicht in Bestandkraft. Wenn die Behör<strong>de</strong> für die Übermittlung entschei<strong>de</strong>t,<br />
muss sie daher keine Bestandskraft abwarten, bevor sie die Informationen übermittelt. Es<br />
steht <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> aber je<strong>de</strong>nfalls frei, <strong>de</strong>n Betroffenen vorher anzuhören. Eine Ausnahme von<br />
diesen Grundsätzen kann allerdings insbeson<strong>de</strong>re vorliegen, soweit <strong>de</strong>r Anspruch auf ein faires<br />
Verfahren § 5 Abs. 2 Nr. 2 betroffen ist. Das grundrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes<br />
in Art. 19 Abs. 4 GG kann in diesen Fällen ebenfalls eine Pflicht zur Anhörung und Bekanntgabe<br />
begrün<strong>de</strong>n. 139 Dafür spricht auch, dass es in diesem Fall eine „betroffene Person” gem. § 5<br />
Abs. 3 S. 4 und 5 gibt.<br />
Internationale Beziehungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)<br />
Zweck dieses Schutzgrun<strong>de</strong>s ist, die Beziehungen zu frem<strong>de</strong>n Staaten, zur EU und EG o<strong>de</strong>r zu<br />
Internationalen Organisationen nicht zu belasten. Dies dürfte bei <strong>PRTR</strong>-Informationen kaum relevant<br />
sein.<br />
Verteidigung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)<br />
Bei diesem Schutzgrund liegt die Möglichkeit nahe, dass gem. § 5 Abs. 6 das BMVg zuständig ist<br />
für die Entscheidung (s.o.). Ist das BMVg nicht zuständig, prüft die zuständige Behör<strong>de</strong>.<br />
Geschützt ist <strong>de</strong>r verfassungsrechtliche Bestand und die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r militärischen Verteidigung.<br />
140 Dazu gehören auch Anlagen <strong>de</strong>r NATO (s.o.). Nicht geschützt sind dagegen z. B. Informationen,<br />
die nur fiskalische Be<strong>de</strong>utung haben, etwa über Rüstungsaltlasten o<strong>de</strong>r Konversion,<br />
o<strong>de</strong>r die nicht militärische Aktivitäten betreffen.<br />
Sind militärische Belange berührt, muss es sich um einen Bereich von gewissem Gewicht han<strong>de</strong>ln.<br />
Nicht je<strong>de</strong> auf militärische Aktivität bezogene Information ist in <strong>de</strong>r Abwägung schutzwürdig<br />
gegenüber <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r Veröffentlichung umweltrelevanter Informationen<br />
auch aus <strong>de</strong>m militärischen Bereich.<br />
Be<strong>de</strong>utsame Schutzgüter <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)<br />
Auch hier liegt die Möglichkeit nahe, dass gem. § 5 Abs. 6 das BMVg zuständig ist für die Entscheidung<br />
(s.o.).<br />
Ein Schutzgrund liegt vor, wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Information nachteilige Auswirkungen<br />
auf be<strong>de</strong>utsame Schutzgüter <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit hätte. An<strong>de</strong>rs als im Polizeiund<br />
Ordnungsrecht fällt hier nicht je<strong>de</strong>r Verstoß gegen eine Rechtsnorm unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r<br />
138 Begründung zu § 5 <strong>de</strong>s Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/3756, S. 12<br />
139 Röckinghausen, ZUR 2009, S. 21.<br />
140 Hk-UIG/Schra<strong>de</strong>r § 7 Rdn. 8<br />
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