PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Geschützte Informationen<br />
§ 5 Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 besteht die grundsätzliche Pflicht <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>, die von <strong>de</strong>n<br />
Betreibern berichteten Informationen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt zu übermitteln, um die Informationen<br />
in das <strong>de</strong>utsche <strong>PRTR</strong> und nach weiterer Übermittlung an die Europäische Kommission<br />
auch in das E-<strong>PRTR</strong> einzustellen.<br />
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die in § 5 Abs. 2 und 3 bestimmt sind. Die Ausnahmeregelungen<br />
sind vorgegeben in Art. 11 E-<strong>PRTR</strong>-VO, <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r Überschrift „Vertraulichkeit”<br />
auf Art. 4 <strong>de</strong>r Umweltinformationsrichtlinie 134 verweist. Die Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen Informationen<br />
nach <strong>de</strong>r Umweltinformationsrichtlinie vertraulich zu behan<strong>de</strong>ln sind, gelten <strong>de</strong>mnach auch im<br />
<strong>PRTR</strong>. Dementsprechend hat <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche <strong>Gesetz</strong>geber in § 5 die Schutzgrün<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m Umweltinformationsgesetz,<br />
übernommen, mit <strong>de</strong>m Deutschland die Umweltinformationsrichtlinie<br />
in <strong>de</strong>utsches Recht umsetzt. 135 Jedoch ist bei <strong>de</strong>r Anwendung im <strong>SchadRegProtAG</strong> zu beachten,<br />
dass UIG und <strong>SchadRegProtAG</strong> unterschiedliche Ausgangspositionen haben: Beim UIG geht es<br />
um Auskunftsansprüche gegen Behör<strong>de</strong>n, die durch die Schutzgrün<strong>de</strong> eventuell ausgeschlossen<br />
sind. Im Gegensatz dazu beruft sich beim <strong>PRTR</strong> ein Betreiber auf Schutzgrün<strong>de</strong>, um seine grundsätzlich<br />
bestehen<strong>de</strong> Berichtspflicht insoweit auszuschließen.<br />
Grundlegen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung für die Prüfung <strong>de</strong>r Vertraulichkeit hat das Verhältnis von Bekanntgabe<br />
als Grundsatz und Vertraulichkeit als Ausnahme, wie es von <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO vorgesehen ist.<br />
Kompliziert wird die rechtliche Beurteilung, soweit sich Vertraulichkeit aus grundrechtlich geschützten<br />
Positionen ergibt.<br />
Die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Berichtspflicht gem. § 5 Abs. 2 und 3 sind nicht davon abhängig, dass<br />
<strong>de</strong>r Betreiber sich auf Schutzgrün<strong>de</strong> beruft und im elektronischen Formular geltend macht. Die<br />
Behör<strong>de</strong> hat vielmehr grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob einer <strong>de</strong>r Vertraulichkeitsgrün<strong>de</strong><br />
vorliegt. Die Prüfung erfolgt bezüglich je<strong>de</strong>r Information und je<strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>s einzeln. Die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Behör<strong>de</strong> dürfen dabei jedoch nicht überspannt wer<strong>de</strong>n. Ohne Angaben<br />
<strong>de</strong>s Betreibers wird weitere Ermittlung in <strong>de</strong>r Regel nur bei klaren Anhaltspunkten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Behör<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>nem Wissen erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />
Zuständig für die Prüfung <strong>de</strong>r Ausnahmegrün<strong>de</strong> ist die zuständige Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>. Bei Betriebseinrichtungen<br />
im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Verteidigung und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland stationierten Truppen entschei<strong>de</strong>t gem. § 5 Abs. 6 das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Verteidigung o<strong>de</strong>r eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit<br />
gem. Abs. 2 Nr. 1. Die Behör<strong>de</strong> muss daher zunächst prüfen, ob die Betriebseinrichtung in <strong>de</strong>n<br />
Geschäftsbereich <strong>de</strong>s BMVg fällt. Zum Geschäftsbereich gehören die Streitkräfte, die Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung,<br />
die Truppendienstgerichte, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehrdisziplinaranwalt, die Wehrdisziplinaranwälte<br />
und die Militärseelsorge. Wegen <strong>de</strong>r Einbindung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr in System gegenseitiger<br />
kollektiver Sicherheit gehören dazu auch in Deutschland stationierte Streitkräfte <strong>de</strong>r NATO. 136<br />
Die Prüfung erfolgt auf <strong>de</strong>r Tatbestandsseite, d.h. bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Vertraulichkeit vorliegen. Dazu gehört, dass ein Schutzgrund vorliegt und bei einer Abwägung<br />
das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe nicht überwiegt (zur Abwägung s.u.). Auf Rechtsfolgenseite<br />
han<strong>de</strong>lt es sich um eine gebun<strong>de</strong>ne Entscheidung ohne Ermessen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>. Wenn<br />
134 Richtlinie 2003/4/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 28. Januar 2003 über <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
zu Umweltinformationen und zur Aufhebung <strong>de</strong>r Richtlinie 90/313/EWG <strong>de</strong>s Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003,<br />
S. 26–32.<br />
135 Begründung zu § 5 <strong>de</strong>s Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/3756, S. 12<br />
136 Vgl. Rossi, IFG-Kommentar, § 3 Rn. 14.<br />
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