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Selbstevaluierung Tier

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A Bodenbeschaffenheit<br />

Die direkte Beurteilung der <strong>Tier</strong>e auf durch die Haltungsumwelt verursachte<br />

Verletzungen (Technopathien) kann hilfreich sein, um Fehler in der Bodengestaltung<br />

zu erkennen.<br />

Erfüllt wenn die Bodengestaltung und das -management keine Mängel aufweisen, die für<br />

das <strong>Tier</strong> eine erhöhte Gefahr für Verletzungen, Schäden oder Schmerzen<br />

bedeuten könnten, sodass Verletzungen der <strong>Tier</strong>e vermieden werden.<br />

Empfehlung • Technopathien beurteilen: Es sollte regelmäßig überprüft werden, ob <strong>Tier</strong>e<br />

Schäden und Verletzungen aufweisen, die auf falsch gestaltete Böden<br />

hinweisen, z B. Klauenschäden, Verletzungen am Sprung- und Karpalgelenk,<br />

usw.<br />

Carpus<br />

Fessel vorn<br />

Zitzen<br />

Knie<br />

Sprunggelenk<br />

Fessel hinten<br />

• Weitere Hinweise zur Bodengestaltung:<br />

– Führungsschienen für stationäre Mistschieber sollen keinen breiteren<br />

Spalt entstehen lassen als nach der <strong>Tier</strong>haltungsverordnung für die<br />

entsprechende <strong>Tier</strong>kategorie zugelassen ist (siehe Frage A 7).<br />

– Gummierte Spaltenböden sind bezüglich Liegekomfort nicht gummierten<br />

vorzuziehen.<br />

– Im Auslauf und auf der Weide sollen häufig begangenen Flächen<br />

entsprechend befestigt werden, damit die Entstehung von Morast<br />

verhindert und Klauenerkrankungen hintan gehalten werden.<br />

Bedeutung Wohlbefinden, Verletzungen, Schmerzen, Leistungsminderung, Erkrankungen<br />

(z. B. Klauen, Gelenke, …)<br />

Übergangsfrist • Keine: für den Austausch von Spaltenelementen, die Sanierung von zu<br />

rauen Liegeflächenauflagen, geringfügige Adaptierungen (hervorstehende<br />

Schrauben, Nägel, scharfe Kanten, usw.) und diverse Managementmaßnahmen<br />

(z. B. mehr Einstreuen, häufiger Entmisten).<br />

• Bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn zur Anpassung des Bodens bauliche<br />

Maßnahmen gesetzt werden müssen (z. B. Abänderung von Gräben<br />

und Stufen, usw.). Eindeutig verletzungsträchtige Situationen (<strong>Tier</strong>quälerei)<br />

sind jedoch unverzüglich zu beheben.<br />

A 3 Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere werden nicht auf Vollspaltenböden<br />

gehalten.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

1. ThVO, Anlage 2, 4.1: Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in<br />

Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten.<br />

Es wird festgestellt, ob Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere in<br />

Buchten mit vollperforierten Böden gehalten werden.<br />

Für Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere muss zumindest ein<br />

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