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Selbstevaluierung Tier

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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />

B 14 Tretmist-, Tiefstreu- oder Teilspaltenbodenbuchten haben eine trockene und ausreichend<br />

große Liegefläche .<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

Erfüllt wenn<br />

1.ThVO, Anlage 2, 2.1.1: Die Liegeflächen der <strong>Tier</strong>e müssen trocken und so gestaltet sein,<br />

dass alle <strong>Tier</strong>e gleichzeitig und ungehindert liegen können.<br />

1.ThVO, Anlage 2, P 4.2.2.2: Zusatz zur Tabelle für die Mindestfläche für vollperforierte Böden:<br />

Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß<br />

dimensionierte Liegefläche aufweisen.<br />

Beobachten Sie, ob die Liegefläche groß genug dimensioniert ist, damit<br />

alle <strong>Tier</strong>e gleichzeitig liegen können. Sie ist jedenfalls zu klein, wenn einzelne<br />

<strong>Tier</strong>e nicht auf der Liegefläche ruhen können, größere Unruhe am Liegeplatz<br />

durch Verdrängungen entsteht und bei längerem ruhigem Warten sich <strong>Tier</strong>e<br />

nicht hinlegen. Da diese Erhebung bei Momentaufnahmen nicht immer möglich<br />

ist, ist es sinnvoll die Liegefläche auszumessen und sich an den Werten<br />

der Tabelle B14 e (Empfehlungen) zu orientieren.<br />

Die Liegefläche hat die in Kapitel „A – Bodenbeschaffenheit“ beschriebenen<br />

Anforderungen hinsichtlich der Bodengestaltung zu erfüllen. Zur Beurteilung<br />

der Trockenheit ist insbesondere Frage A 5 zu beachten.<br />

Begriffe „Sonstige Gruppenhaltung“, „Einraumbuchten“, „Mehrraumbuchten“,<br />

„Liegefläche“ und „Buchten ohne vollperforierte Böden“ vgl. Glossar.<br />

o kein nasses oder schmutziges Haarkleid aufgrund unzureichend trockener<br />

Liegefläche vorliegt und<br />

o alle <strong>Tier</strong>e gleichzeitig auf der Liegefläche liegen können.<br />

Empfehlung • Um ein unbehindertes und entspanntes Ausruhverhalten zu fördern und<br />

soziale Spannungen in der Herde zu vermindern, werden größere Liegeflächen<br />

empfohlen. Anhaltspunkte gibt die nachfolgende Tabelle B 14e.<br />

Tabelle B 14e: Empfohlene Liegeflächengrößen (BVET 2003, FAT 2005)<br />

<strong>Tier</strong>kategorie<br />

Liegefläche mit<br />

Einstreu je <strong>Tier</strong><br />

[m²]<br />

Kälber bis 150 kg 1,2 – 1,5<br />

Mast-/Jungvieh bis 200 kg 1,8 1)<br />

Mast-/Jungvieh bis 300 kg 2,0 1)<br />

Mast-/Jungvieh bis 400 kg 2,5 1)<br />

Mast-/Jungvieh über 400 kg 3,0 1)<br />

Kühe ca. 550 kg 4,0<br />

Kühe ca. 650 kg 4,5<br />

Kühe ca. 750 kg 5,0<br />

1) Die Liegefläche darf um höchstens 10 % verkleinert werden, wenn den <strong>Tier</strong>en zusätzlich<br />

ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so<br />

groß ist wie die Liegefläche.<br />

• Die Fressgangbreite in Mehrflächen-Tiefstreu- oder Tretmistställen kann<br />

gegenüber Liegeboxenlaufställen um ca. 15 % verringert werden, wenn<br />

die <strong>Tier</strong>e beim Zirkulieren auf der ganzen Breite in die Liegefläche ausweichen<br />

können.<br />

• Der Gesamtplatzbedarf für Mutterkuhhaltung setzt sich aus dem Platzbe-<br />

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