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Selbstevaluierung Tier

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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

In den seitlichen Boxenbegrenzungen (Trennbügel) sollen drei Zonen frei<br />

bleiben, die sich aus dem Körperbau und den Platzansprüchen der Rinder<br />

beim artgemäßen Aufstehen, Abliegen und Liegeverhalten ergeben. Die Bodenfreiheit<br />

zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel soll 40 cm betragen.<br />

Um Verletzungen an Hüfthöcker und Sitzbein zu vermeiden, sind ausreichend<br />

Freiräume im Bereich der Hinterhand erforderlich.<br />

In größeren Beständen können auch Kälber im Liegeboxenlaufstall gehalten<br />

werden, wenn sie etwa alle 6 – 8 Wochen in Buchten mit größeren Liegeboxen<br />

umgebuchtet werden. Es sollten folgende Mindestmaße eingehalten<br />

werden:<br />

<strong>Tier</strong>gewicht<br />

Boxenlänge<br />

wandständig<br />

Boxenlänge gegenständig<br />

Boxenbreite<br />

bis 150 kg 150 cm 140 cm 60 cm<br />

bis 200 kg 160 cm 150 cm 70 cm<br />

Ein optimal gestalteter Liegeplatz ermöglicht ein artgemäßes Abliegen und<br />

Aufstehen und bequemes Ruhen und schafft damit die Voraussetzungen für<br />

Gesundheit, Wohlbefinden und leistungsfähige <strong>Tier</strong>e.<br />

Eine richtig funktionierende Liegebox soll das <strong>Tier</strong> beim Aufstehen und Abliegen<br />

steuern, das natürliche Ausruhverhalten aber nicht behindern. Das Verhalten<br />

der <strong>Tier</strong>e sollte stets aufmerksam beobachtet werden. Verhaltensstörungen<br />

(z.B. pferdeartiges Aufstehen) oder Verletzungen an Rumpf, Gliedmaßen,<br />

Klauen oder Euter können auf schlecht gestaltete Liegeboxen hindeuten.<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2012: für Milchkühe, wenn die Boxenabmessungen<br />

den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen<br />

haben.<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2020: für Milchkühe, wenn die Boxenabmessungen<br />

den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen entsprochen<br />

haben und generell für alle anderen <strong>Tier</strong>kategorien.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass in Ländernormen von folgender Bestimmung<br />

ausgegangen wurde: Für wandständige Liegeboxen, die in den Seitenbegrenzungen<br />

des Kopfraumes ausreichend bemessene und richtig angeordnete<br />

Öffnungen aufweisen, um den für ein weitgehend unbehindertes artgemäßes<br />

Aufstehen und Abliegen erforderlichen Kopfschwung vollständig in die<br />

Nachbarbox hinein zu ermöglichen, konnten die Mindestboxenlängen auf die<br />

für gegenständige Liegeboxen verkürzt werden.<br />

B 10 Fressgänge in Liegeboxenlaufställen sind für Kühe mindestens 320 cm und für alle<br />

übrigen Rinder angemessen breit.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

1. ThVO, Anlage 2, 4.2.2.1: Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens<br />

320 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.<br />

Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner<br />

ausgeführt werden, wenn<br />

- keine Sackgassen entstehen, oder<br />

- der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, oder<br />

- jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist, oder<br />

- einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind<br />

Dies gilt für <strong>Tier</strong>e über 6 Monate.<br />

Es wird die Fressgangbreite vermessen.<br />

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