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Selbstevaluierung Tier

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F Eingriffe<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

Es kann hilfreich sein, Aufzeichnungen über mögliche Ursachen und die<br />

Wirkung von Bekämpfungsmaßnahmen zu führen.<br />

Es darf nur der Schwanzspitzenteil um max. 5 cm kupiert werden. Dieser<br />

Teil enthält keine Knochen und gilt als besonders anfällig.<br />

Keine.<br />

F 4 Die Kastration männlicher Rinder wird ausschließlich durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder einen<br />

gewerblichen Viehschneider nach wirksamer Betäubung durchgeführt.<br />

Rechtsnorm Siehe F 2<br />

TSchG., § 7.<br />

1. ThVO, § 4.<br />

1. ThVO, Anlage 2, 2.8.: Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder eine<br />

sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. Zulässige Eingriffe sind: [...]<br />

3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder einen<br />

Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,<br />

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung<br />

durchgeführt wird.<br />

Erhebung<br />

Erfüllt wenn<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

Werden die männliche Rinder nicht kastriert, ist diese Frage zu streichen.<br />

Es wird erfragt,<br />

o ob männliche Rinder kastriert werden,<br />

o wer den Eingriff durchführt und<br />

o ob der Eingriff nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.<br />

Sowohl die blutige, als auch die unblutige Kastration (z. B. mittels Burdizzo-Zange)<br />

fallen unter diese Bestimmung.<br />

Begriff „gewerblicher Viehschneider“ siehe Glossar.<br />

die Kastration männlicher Rinder durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder einen gewerblichen<br />

Viehschneider nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.<br />

Vermeidung von Schmerzen und Leiden<br />

Keine.<br />

F 5 Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren erfolgt durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder<br />

eine sonstige sachkundige Person.<br />

Rechtsnorm Siehe F 2<br />

TSchG., § 7.<br />

1. ThVO, § 4.<br />

1. ThVO, Anlage 2, 2.8.: Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder eine<br />

sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. Zulässige Eingriffe sind: [...]<br />

4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren.<br />

Erhebung Es wird erfragt, wer die Nasenringe bei Zuchtstieren einzieht.<br />

Erfüllt wenn der <strong>Tier</strong>arzt oder eine sonstige sachkundige Person (= Betreuungsperson<br />

oder Person, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung aufweist) den<br />

Eingriff durchführt<br />

Empfehlung Eine Betäubung wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Eingriff sollte<br />

trotzdem mit Betäubung vorgenommen werden. Entsprechende Empfehlungen<br />

hinsichtlich Technik, Hygiene, Fixierung, Alter der <strong>Tier</strong>e, usw. soll-<br />

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