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Selbstevaluierung Tier

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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

• keilförmige Standausbildung<br />

Bei Kurzständen mit Gitterrost kann eine Standplatzverlängerung sehr einfach<br />

durch die Auflage einer Gummimatte auf einen Teil des Rostes erfolgen.<br />

Weitere Möglichkeiten wären z. B. das Andübeln eines Kantholzes im Kotgraben<br />

oder eine überkragende Konstruktion.<br />

Standbreite:<br />

Sollen alle Stände aus bautechnischen Gründen gleich breit ausgeführt sein,<br />

sollte bei der Bemessung der Standbreite beim <strong>Tier</strong>gewicht von jenen <strong>Tier</strong>en<br />

ausgegangen werden, die gewichtsmäßig dem oberen Drittel zuzuordnen<br />

sind. Seitliche Standabgrenzungen verhindern ein Liegen oder Stehen in diagonaler<br />

Richtung und ermöglichen allen <strong>Tier</strong>en gleichzeitig zu liegen. Eine<br />

einfache Möglichkeit den Platz bei schmalen Standplätzen optimal zu nutzen,<br />

wird mit flexiblen Gurten als seitliche Standplatzbegrenzung erreicht. Aus der<br />

aufmerksamen <strong>Tier</strong>beobachtung kann jeder Landwirt feststellen, ob alle <strong>Tier</strong>e<br />

gleichzeitig liegen können.<br />

Zur Abkalbung sollten Kühe nicht angebunden gehalten werden. Auch im<br />

Anbindestall sind Abkalbeboxen empfehlenswert.<br />

Zu geringe Standlängen und/oder Standbreiten können zu Verletzungen beim<br />

Aufstehen, Abliegen, Liegen und Stehen führen (Verletzungen an Klauen und<br />

Zitzen, haarlose Stellen und/oder Umfangsvermehrungen an Karpalgelenk,<br />

Tarsalgelenk, Knie, …). Bei zu geringen Standbreiten kann nicht gewährleistet<br />

werden, dass sich alle <strong>Tier</strong>e gleichzeitig hinlegen können, was dem synchronen<br />

Verhalten von Rindern entsprechen würde. Einzelne <strong>Tier</strong>e müssen<br />

stundenlang stehen, was wiederum die Verletzungsgefahr erhöht und sich<br />

negativ auf die Leistungsfähigkeit der <strong>Tier</strong>e auswirken kann.<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn die Standplatzbreiten und -längen<br />

den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen<br />

haben<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2020: wenn die Standplatzbreiten und -längen<br />

den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen entsprochen haben.<br />

B 7 In Laufställen stehen für kalbende oder kranke <strong>Tier</strong>e in ausreichender Anzahl Absonderungsbuchten<br />

zur Verfügung.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

1. ThVO, Anlage 2, 4.2.2: Für kalbende oder kranke <strong>Tier</strong>e in Gruppenhaltung müssen in ausreichendem<br />

Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung stehen.<br />

Es wird festgestellt, ob bei Gruppenhaltung (d. h. in Laufställen) ausreichend<br />

geeignete Buchten für kalbende und kranke <strong>Tier</strong>e zur Verfügung stehen.<br />

Die Mindestanzahl an Abkalbeboxen beträgt 3 % des Kuhbestandes. Bei<br />

der Berechnung ist immer aufzurunden. Auch durch entsprechend große<br />

Gruppenabkalbeboxen kann diese Forderung erfüllt werden.<br />

Für kranke <strong>Tier</strong>e müssen Krankenbuchten oder Krankenstände vorhanden<br />

sein, oder nachweisbar bei Bedarf eingerichtet werden können. Hiezu wird<br />

erfragt, wo kranke <strong>Tier</strong>e untergebracht werden. Die Mindestanzahl an Krankenboxen<br />

beträgt 3 % des gesamten Rinderbestandes (mathematisch gerundet).<br />

Insgesamt ist in jedem Laufstall jedenfalls mindestens 1 Absonderungsbucht<br />

für kalbende oder kranke <strong>Tier</strong>e zur Verfügung zu stellen.<br />

Abkalbe- und Krankenbucht müssen nicht unbedingt im bestehenden Laufstall<br />

vorhanden sein, sie können sich auch in einem Nebengebäude befinden.<br />

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