26.12.2014 Aufrufe

Selbstevaluierung Tier

Selbstevaluierung Tier

Selbstevaluierung Tier

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

Rinder haben eine strenge interne Rangordnung und halten daher einen entsprechenden<br />

Abstand zueinander ein.<br />

Bei zu geringen Gangbreiten besteht die Gefahr, dass den <strong>Tier</strong>en nicht genügend<br />

Platz zum gegenseitigen Ausweichen zur Verfügung steht und die<br />

Individualdistanz der <strong>Tier</strong>e häufig unterschritten wird, so dass es zu häufigen<br />

Rangauseinandersetzungen kommt, wovon insbesondere rangniedrige <strong>Tier</strong>e<br />

betroffen sind.<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2012: für Milchkühe, wenn die Fressgangbreite<br />

den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen<br />

hat.<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2020: für Milchkühe, wenn die Fressgangbreite<br />

den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen entsprochen hat und<br />

generell für alle anderen <strong>Tier</strong>kategorien.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass in den Ländernormen bei der Messung von<br />

der „nutzbaren Breite“ ausgegangen wurde. D. h. die Breite der Fressgänge<br />

ist der lichte Abstand zwischen dem Fressgitter und der Boxenabtrennung<br />

der gegenüberliegenden Liegeboxenreihe bzw. der gegenüberliegenden<br />

Fressgangbegrenzung. Dabei sind für den Abstand zwischen Kotkante bzw.<br />

Streuschwellenaußenkante und Liegeboxenabtrennung max. 30 cm anrechenbar.<br />

Diese Messmethode ist für Neu- und Umbauten nicht mehr heranzuziehen.<br />

max. 30 cm<br />

anrechenbar<br />

Fressgangbreite<br />

B 11 Laufgänge in Liegeboxenlaufställen sind für Kühe mindestens 250 cm und für alle<br />

übrigen Rinder angemessen breit.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

1. ThVO, Anlage 2, 4.2.2.1: Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens<br />

250,00 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.<br />

Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm<br />

kleiner ausgeführt werden, wenn<br />

- keine Sackgassen entstehen, oder<br />

- der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, oder<br />

- jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist, oder<br />

- einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind<br />

Dies gilt für <strong>Tier</strong>e über 6 Monate.<br />

Es wird die Laufgangbreite vermessen.<br />

Die Breite der Laufgänge ist bei einreihiger Boxenanordnung der lichte Abstand<br />

zwischen der Kotkante bzw. Streuschwellenaußenkante und der gegenüberliegenden<br />

Laufgangbegrenzung und bei zweireihiger Boxenanordnung<br />

der lichte Abstand zwischen den gegenüberliegenden Kotkanten bzw. Streuschwellenaußenkanten.<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!