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Selbstevaluierung Tier

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E Betreuung<br />

E 11 Das für die Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen verwendete Material ist für die<br />

<strong>Tier</strong>e ungefährlich und lässt sich angemessen reinigen.<br />

Rechtsnorm<br />

TSchG. § 18, Abs. 1: Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen<br />

verwendete Material, mit dem die <strong>Tier</strong>e in Berührung kommen können, muss<br />

für die <strong>Tier</strong>e ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.<br />

Erhebung • Es wird erhoben, ob Materialien, welche für die bauliche Ausstattung<br />

der Unterkünfte und für die Haltungsvorrichtungen in Verwendung sind<br />

und mit denen die <strong>Tier</strong>e in Berührung kommen können, für die <strong>Tier</strong>e<br />

eine Gefahr darstellen.<br />

Insbesondere ist auf verschiedene Anstriche (Lacke, Putze, usw.),<br />

welche Vergiftungen bei den <strong>Tier</strong>en hervorrufen können, und leicht<br />

zerstörbare Materialien (Splitter, Fremdkörper) zu achten. Ein schlechter<br />

Gesundheitszustand kann Hinweis für gesundheitsschädigende<br />

Materialien sein.<br />

Erfüllt wenn<br />

Empfehlung<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

• Es wird erhoben, ob Materialien mit denen die <strong>Tier</strong>e in Berührung<br />

kommen können, sich ihrem Verwendungszweck entsprechend angemessen<br />

reinigen lassen. Sauberkeit kann als Anzeichen angesehen<br />

werden, dass das Material angemessen gereinigt werden kann.<br />

aufgrund der augenscheinlichen Überprüfung im <strong>Tier</strong>bereich keine gefährlichen<br />

Materialien vorhanden sind und die Haltungseinrichtungen angemessen<br />

sauber gehalten werden können.<br />

Eine wichtige Grundlage für die Ausführung von Unterkünften und Haltungsvorrichtungen<br />

liefern die Regeln der Bauordnung.<br />

Verhinderung von Verletzungen, Vergiftungen und Gesundheitsgefahren<br />

durch mangelnde Hygiene<br />

Keine.<br />

E 12 Die Haltungsumwelt der <strong>Tier</strong>e ist so ausgeführt, dass die <strong>Tier</strong>e keine Verletzungen<br />

erleiden können.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

Erfüllt wenn<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

TSchG. § 18, Abs. 2: Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die <strong>Tier</strong>e angebunden<br />

oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die<br />

<strong>Tier</strong>e keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden<br />

können.<br />

Es wird die Haltungsumwelt der <strong>Tier</strong>e (Stall, Auslauf, usw.) dahingehend<br />

überprüft, ob die <strong>Tier</strong>e sich in ihr verletzen könnten. Insbesondere ist auf<br />

hervorstehende Nägel, Schrauben, scharfe Kanten, Unebenheiten, Rauheiten,<br />

usw. zu achten.<br />

Des Weiteren werden die <strong>Tier</strong>e auf Technopathien (= durch die Haltungsumwelt<br />

verursachte Verletzungen am <strong>Tier</strong>) untersucht.<br />

keine Teile mit hohem Verletzungsrisiko für die <strong>Tier</strong>e und keine durch diese<br />

Teile hervorgerufenen Verletzungen vorhanden sind.<br />

Verhinderung von Verletzungen<br />

Keine.<br />

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