Selbstevaluierung Tier
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A Bodenbeschaffenheit<br />
Erfüllt wenn<br />
Empfehlung<br />
Bedeutung<br />
Übergangsfrist<br />
ausreichend großer Liegebereich mit nicht perforiertem Boden (= planbefestigte<br />
Liegefläche) zur Verfügung stehen, der den rechtlichen Anforderungen<br />
entspricht (siehe u. a. Frage A 4, 5; B 9, 12, 14).<br />
Werden hochträchtige Kalbinnen gemeinsam mit den Milchkühen gehalten,<br />
können sie beim Ausfüllen der Checkliste in der Spalte „ Milchkühe“ erfasst<br />
werden..<br />
Begriffe „hochträchtige Kalbinnen“, „planbefestigt“ und „Buchten mit vollperforierten<br />
Böden“ vgl. Glossar.<br />
Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere in<br />
• Liegeboxenlaufställen,<br />
• Anbindehaltung oder in<br />
• Ein- oder Mehrraumbuchten, die eine ausreichend große, planbefestigte<br />
und entsprechend gestaltete Liegefläche aufweisen (Tretmist-, Tieflaufställe,<br />
…), gehalten werden.<br />
Die 1. ThVO verbietet zwar ausdrücklich nur die Vollspaltenbodenhaltung für<br />
Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere, laut BGBl.II.Nr.25/2006 zur<br />
Änderung der 1. <strong>Tier</strong>haltungsverordnung sind aber auch Kälber unter 2 Wochen<br />
auf geeigneter Einstreu zu halten, was eine Haltung auf Vollspaltenböden<br />
ausschließt (vgl. Frage A6).<br />
Kranke <strong>Tier</strong>e sind in einer geeigneten Krankenbucht unterzubringen. Auch<br />
diese darf zur Erholung der <strong>Tier</strong>e keinen vollperforierten Boden sondern soll<br />
trockene und weiche Einstreu aufweisen.<br />
Weitere Empfehlungen siehe Frage A 4.<br />
Betonspaltenflächen sind zu hart für artgemäßes Liegeverhalten und wirken<br />
sich auch auf die Klauen ungünstig aus. (vgl. Frage A 4).<br />
o bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn dieses Verbot bereits in den zuvor<br />
gültigen landesrechtlichen Bestimmungen enthalten war,<br />
o bis spätestens 1. Jänner 2020: wenn dieses Verbot nicht in den zuvor<br />
gültigen landesrechtlichen Bestimmungen enthalten war,<br />
für den Umbau einer Vollspaltenbodenbucht auf eine entsprechende andere<br />
Haltungsform.<br />
A 4 Planbefestigte Liegeflächen weisen weiche und wärmegedämmte Beläge auf oder<br />
sind ausreichend eingestreut.<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
1. ThVO, Anlage 2, 2.1.1: Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der <strong>Tier</strong>e keine Beläge<br />
auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend<br />
mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.<br />
Es werden die Bodenbeläge im Liegebereich überprüft bzw. ob eine ausreichend<br />
dicke Streuschicht vorhanden ist.<br />
Überprüfung der Bodenbeläge: Falls nicht eingestreut wird, muss festgestellt<br />
werden, ob der Bodenbelag der Liegefläche mit einer weichen und<br />
druckelastischen Unterlage versehen ist. Bei Gummibelägen kann zur Ermittlung<br />
der Weichheit die „Daumenprobe“ herangezogen werden: Als<br />
„weich“ sollten Beläge nur dann eingestuft werden, wenn der Boden beim<br />
Druck mit dem Daumen deutlich eingedrückt werden kann.<br />
Ausreichend dicke Streuschicht: Es sollte über die gesamte Liegefläche<br />
eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Als Anhaltspunkt können<br />
die in den Empfehlungen genannten Einstreumengen dienen.<br />
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