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Selbstevaluierung Tier

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A Bodenbeschaffenheit<br />

Erfüllt wenn<br />

Empfehlung<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

ausreichend großer Liegebereich mit nicht perforiertem Boden (= planbefestigte<br />

Liegefläche) zur Verfügung stehen, der den rechtlichen Anforderungen<br />

entspricht (siehe u. a. Frage A 4, 5; B 9, 12, 14).<br />

Werden hochträchtige Kalbinnen gemeinsam mit den Milchkühen gehalten,<br />

können sie beim Ausfüllen der Checkliste in der Spalte „ Milchkühe“ erfasst<br />

werden..<br />

Begriffe „hochträchtige Kalbinnen“, „planbefestigt“ und „Buchten mit vollperforierten<br />

Böden“ vgl. Glossar.<br />

Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere in<br />

• Liegeboxenlaufställen,<br />

• Anbindehaltung oder in<br />

• Ein- oder Mehrraumbuchten, die eine ausreichend große, planbefestigte<br />

und entsprechend gestaltete Liegefläche aufweisen (Tretmist-, Tieflaufställe,<br />

…), gehalten werden.<br />

Die 1. ThVO verbietet zwar ausdrücklich nur die Vollspaltenbodenhaltung für<br />

Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere, laut BGBl.II.Nr.25/2006 zur<br />

Änderung der 1. <strong>Tier</strong>haltungsverordnung sind aber auch Kälber unter 2 Wochen<br />

auf geeigneter Einstreu zu halten, was eine Haltung auf Vollspaltenböden<br />

ausschließt (vgl. Frage A6).<br />

Kranke <strong>Tier</strong>e sind in einer geeigneten Krankenbucht unterzubringen. Auch<br />

diese darf zur Erholung der <strong>Tier</strong>e keinen vollperforierten Boden sondern soll<br />

trockene und weiche Einstreu aufweisen.<br />

Weitere Empfehlungen siehe Frage A 4.<br />

Betonspaltenflächen sind zu hart für artgemäßes Liegeverhalten und wirken<br />

sich auch auf die Klauen ungünstig aus. (vgl. Frage A 4).<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn dieses Verbot bereits in den zuvor<br />

gültigen landesrechtlichen Bestimmungen enthalten war,<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2020: wenn dieses Verbot nicht in den zuvor<br />

gültigen landesrechtlichen Bestimmungen enthalten war,<br />

für den Umbau einer Vollspaltenbodenbucht auf eine entsprechende andere<br />

Haltungsform.<br />

A 4 Planbefestigte Liegeflächen weisen weiche und wärmegedämmte Beläge auf oder<br />

sind ausreichend eingestreut.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

1. ThVO, Anlage 2, 2.1.1: Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der <strong>Tier</strong>e keine Beläge<br />

auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend<br />

mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.<br />

Es werden die Bodenbeläge im Liegebereich überprüft bzw. ob eine ausreichend<br />

dicke Streuschicht vorhanden ist.<br />

Überprüfung der Bodenbeläge: Falls nicht eingestreut wird, muss festgestellt<br />

werden, ob der Bodenbelag der Liegefläche mit einer weichen und<br />

druckelastischen Unterlage versehen ist. Bei Gummibelägen kann zur Ermittlung<br />

der Weichheit die „Daumenprobe“ herangezogen werden: Als<br />

„weich“ sollten Beläge nur dann eingestuft werden, wenn der Boden beim<br />

Druck mit dem Daumen deutlich eingedrückt werden kann.<br />

Ausreichend dicke Streuschicht: Es sollte über die gesamte Liegefläche<br />

eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Als Anhaltspunkt können<br />

die in den Empfehlungen genannten Einstreumengen dienen.<br />

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