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Suzanne Davet

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gen der Stelle, an welche die Daten bekannt gegeben werden, übereinstimmen, dürfen<br />

ohne gesetzliche Grundlage nicht übermittelt werden 51 .<br />

Die gesetzliche Grundlage muss eine Berechtigung oder Verpflichtung zur Bekanntgabe<br />

von Personendaten enthalten. Die Weitergabe kann sowohl als Recht oder<br />

Pflicht der bekannt gebenden Stelle oder als Anspruch des Empfängers ausgestaltet<br />

sein. Auf dem Weg der Gesetzesauslegung muss zunächst geklärt werden, welcher<br />

von zwei Normen (der anfragenden oder der angefragten Behörde) der Vorrang zukommt,<br />

wenn diese sich widersprechen 52 und ob eine Norm eine Berechtigung oder<br />

eine Verpflichtung enthält. Bei einer Verpflichtung wurde die Interessenabwägung<br />

durch den Gesetzgeber bereits vorweggenommen 53 . Es verbleibt dann kein Raum<br />

mehr für eine Interessenabwägung der angefragten Stelle. Ob eine Abwägung zulässig<br />

ist, muss ebenfalls durch Auslegung der Norm, welche die Bekanntgabe regelt,<br />

ermittelt werden. Zudem muss eine Interessenabwägung immer erfolgen, wenn die<br />

Datenbekanntgabe freiwillig erfolgt oder wenn Datenbekanntgabenormen der angefragten<br />

Stelle eine Interessenabwägung ausdrücklich fordern 54 .<br />

Ist eine Interessenabwägung nicht mehr zugelassen, so kann die angefragte Behörde<br />

nur noch nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entscheiden, wie und in<br />

welchem Umfang sie Daten bekannt gibt, jedoch hat sie keine Entscheidungsmöglichkeit<br />

mehr, ob sie Meldung erstattet 55 . Diese Art von Verhältnismässigkeit ist für<br />

eine Person ohne Aufenthaltsbewilligung nicht von Nutzen, denn für die Aufgabenerfüllung<br />

der Fremdenpolizei ist erforderlich, dass Personalien und Adresse bekannt<br />

gegeben werden.<br />

1.3. Ausschluss einer Datenbekanntgabe<br />

Zentral in der vorliegenden Arbeit ist die Möglichkeit der Einschränkung der Datenbekanntgabe,<br />

welche in Art. 19 Abs. 4 DSG vorgesehen ist. Hat eine Datenbekanntgabe<br />

grundsätzlich zu erfolgen, fordert die entsprechende Bekanntgabenorm aber<br />

51 Jöhri/Studer, Art. 19 DSG, RN 36; mit den Ausnahmen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a - c DSG.<br />

52 Jöhri/Studer, Art. 19 DSG, RN 26; VPB 68.84, Erw. II. 2.<br />

53 Z.B. Art. 91 Abs. 5 SchKG und Art. 112a DBG; Wermelinger ZBl 2004, S. 188, FN 108; VPB 68.84,<br />

Erw. II. 2.<br />

54 Jöhri/Studer, Art. 19 DSG, RN 25-27; Wermelinger ZBl 2004, S. 173 ff.<br />

55 Jöhri/Studer, Art. 19 DSG, RN 35; Dies betrifft somit nur die Geeignetheit und Erforderlichkeit, nicht<br />

jedoch die Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs; siehe Rhinow, RN 1136 - 1138.

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