Suzanne Davet
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1.1.3. Zwischenergebnis<br />
32<br />
Eine Datenbekanntgabe aufgrund von Art. 97 Abs. 2 AuG auf Anfrage eines Migrationsamtes<br />
ist, aufgrund der besonderen Schweigepflicht der Sozialversicherungen<br />
und weil die einzelnen Bestimmungen keine Datenbekanntgabe an die Fremdenpolizei<br />
regeln, unzulässig 171 .<br />
1.2. Kantonale Sozialversicherungen<br />
Gemäss Art. 65 KVG haben die Kantone Prämienverbilligungen an Versicherte in<br />
bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszurichten. Sans-Papiers leben meist<br />
unter prekären finanziellen Bedingungen und sind daher auf diese Sozialleistungen<br />
angewiesen 172 . Prämienverbilligungen werden je nach Kanton entweder auf Anmeldung<br />
oder aufgrund einer definitiven Steuerveranlagung ausgerichtet 173 .<br />
Die besondere Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG gilt für die kantonalen Stellen bei<br />
der Ausrichtung von Prämienverbilligungen nicht 174 . Die Schweigepflicht richtet sich<br />
somit nach kantonalem Recht. Es bestehen keine spezialgesetzlichen Regelungen<br />
zur Schweigepflicht beim Vollzug der Prämienverbilligungen 175 . Die mit dem Vollzug<br />
beauftragten Stellen sind somit an das Amtsgeheimnis nach kantonalem Recht gebunden,<br />
welches grundsätzlich eine Datenbekanntgabe zulässt. Prämienverbilligungen<br />
und Krankenversicherungen stehen jedoch in einem engen Zusammenhang zueinander.<br />
Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz<br />
der gesamten Bevölkerung ist eine Meldung auf Anfrage zu verweigern 176 .<br />
171 Siehe hierzu auch Kreisschreiben des EDI.<br />
172 Achermann/Efionayi-Mäder, S. 68.<br />
173 Achermann Asyl 3/03, S. 10; Im Kanton BL ist ein Anspruch abhängig von der Steuerveranlagung,<br />
§ 3 PVV BL; Im Kanton BS wird der Anspruch aufgrund einer Anmeldung abgeklärt. Zudem muss<br />
die anspruchsberechtigte Personin in BS versichert sein, § 16 KVO BS.<br />
174 Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG.<br />
175 Siehe PVV BL und KVO BS.<br />
176 Siehe Ausführungen weiter hinten, VII. 2.2.