Suzanne Davet
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2. Spitäler<br />
Art. 12 BV garantiert ein Recht auf Nothilfe, welches ebenfalls die medizinische Notfallversorgung<br />
umfasst. Ausserhalb eines Notfalls ergibt sich ein Anspruch auf medizinische<br />
Grundversorgung aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz 177 .<br />
Art. 12 UNO-Pakt I enthält ein Recht auf Gesundheit. Sans-Papiers, welche sich<br />
ebenfalls auf dieses Grund- und Menschenrecht berufen können, muss der Zugang<br />
zum Gesundheitssystem diskriminierungsfrei gewährt werden 178 .<br />
Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung liegt in der kantonalen Kompetenz 179 .<br />
Die Kantone haben die Gesundheitsversorgung für die Einwohnerinnen und Einwohner<br />
zu gewähren 180 . Öffentlich-rechtliche Spitäler wie auch subventionierte Privatspitäler<br />
unterliegen öffentlichem Recht 181 . Das kantonale DSG ist anwendbar 182 . Nehmen<br />
private Spitäler einen privatrechtlichen Auftrag wahr, so gilt das Bundesdatenschutzgesetz.<br />
Es sind die Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten durch<br />
private Personen zu beachten. Der Datenschutz im privaten Bereich ist durch Bundesrecht<br />
abschliessend geregelt 183 .<br />
2.1. Ärztliche Schweigepflicht oder Patientengeheimnis<br />
Ärzte und deren Hilfspersonen sind an das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB gebunden,<br />
welches gegenüber allen Aussenstehenden gilt. Das ärztliche Berufsgeheimnis<br />
betrifft öffentliche wie auch private Spitäler, unabhängig davon, ob ein öffentlich-rechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Auftrag erfüllt wird 184 . Hilfspersonen i.S. von<br />
177 Achermann/Efionayi, S. 32 mit Verweis auf BGE 121 I 367; Kiener/von Büren, S. 13 - 15; Art. 10<br />
Abs. 2 BV.<br />
178 Kälin/Künzli, S. 355; Zur unterschiedlichen Praxis, siehe Achermann/Efionayi-Mäder, S. 65 - 67<br />
und S. 80 - 83; Dies ergibt sich auch aus Art. 24 UNO-KRK für Kinder; siehe § 26 KV BS, §§ 110<br />
und 111 KV BL.<br />
179 Poledna/Berger, RN 42.<br />
180 § 11 Spitalgesetz BL, § 10 Abs. 2 Spitalgesetz BS. Es muss wiederum der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff<br />
nach Art. 24 Abs. 2 zur Anwendung gelangen.<br />
181 Poledna/Berger, RN 105 - 111.<br />
182 Baeriswyl, S. 56; siehe auch BGE 122 I 153, Erw. 2. bez. Abgrenzung kantonales DSG und DSG<br />
des Bundes sowie VPB 70.54 bez. Voraussetzungen für die Anwendung des kantonalen DSG bei<br />
privaten Organisationen.<br />
183 Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG ff. insb. i.V. mit Art. 12 und 13 DSG; Die Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung<br />
richten sich im Gegensatz zum öffentlichen Recht nach Art. 28 ff. ZGB; siehe dazu Poledna/Berger,<br />
RN 113 und 243.<br />
184 Vgl. dazu Poledna/Berger, RN 107.