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Suzanne Davet

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eine Zweckänderung 239 . Es sind ebenfalls die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.<br />

Die Polizei hat an der Strafverfolgung von Amtes wegen mitzuwirken. Ihr obliegt daher<br />

eine Anzeigepflicht an die Strafverfolgungsorgane, wenn sie von einer Person mit<br />

illegalem Aufenthalt erfährt. Es ist anschliessend Sache der Strafverfolgungsorgane<br />

zu entscheiden, ob ein Delikt verfolgt wird 240 .<br />

1.2. Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichte<br />

Die Strafuntersuchungsbehörden sind bei einem Offizialdelikt von Amtes wegen verpflichtet,<br />

eine Strafverfolgung aufzunehmen 241 . Zuständig sind die Behörden am Ausführungs-<br />

und Erfolgsort 242 . Sans-Papiers machen sich nach Art. 115 AuG des<br />

rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Eine Strafuntersuchungsbehörde muss dieses<br />

Delikt verfolgen, wenn sie davon Kenntnis erhält. Es ist anschliessend eine Frage<br />

des Opportunitätsprinzips, ob eine Strafverfolgung aufgenommen oder eingestellt<br />

wird 243 .<br />

1.3. Zivilgerichte<br />

Art. 82 Abs. 2 VZAE führt Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine Meldung zu erfolgen<br />

hat. Die Gerichte sind jedoch bereits nach Art. 82 Abs. 1 VZAE gehalten, bei<br />

einem rechtswidrigen Aufenthalt eine Person zu melden, weshalb auf die aufgeführten<br />

Tatbestände nicht eingegangen wird.<br />

Eine Person ohne Aufenthaltsbewilligung kann in der Schweiz beklagt werden und<br />

verklagen, wenn die Prozessvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Aktiv-<br />

oder Passivlegitimation erfüllt sind 244 . Dies ermöglicht ihr die Rechtsweggarantie<br />

von Art. 29a BV. Die allgemeine Zuständigkeit befindet sich am Beklagtenwohn-<br />

239 Schwegler, S. 122; Baeriswyl plädoyer S. 27.<br />

240 BGE 109 IV 46 ff; Stratenwerth/Bommer, § 55, RN 11; siehe Kapitel X.<br />

241 Hauser/Schweri/Hartmann, § 47, RN 1.<br />

242 Hauser/Schweri/Hartmann, § 33, RN 7.<br />

243 Hauser/Schweri/Hartmann, § 48, RN 1 ff.<br />

244 Zu den Begriffen: Sutter-Somm, RN 983 und 501 sowie RN 491.

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