Suzanne Davet
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2.1. Anzeigepflichten der Kontrollorgane<br />
Der Kontrollgegenstand und die Kompetenzen der Kontrollorgane ergeben sich aus<br />
Art. 6 und 7 BGSA. Besteht bei einer Kontrolle von Betrieben und Arbeitsplätzen ein<br />
Verdacht auf Verstösse gegen Bestimmungen des Ausländer-, Sozialversicherungsoder<br />
Steuerrecht, leiten die Kontrollorgane von Amtes wegen eine Kopie des Protokolls<br />
an die entsprechenden Stellen weiter, welche dann im Rahmen ihrer Kompetenzen<br />
die vorgesehenen Sanktionen anwenden 298 . Vor einer Weiterleitung von Daten<br />
durch die Kontrollbehörde muss aus Gründen des Datenschutzes jedoch gefordert<br />
werden, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht nur bezüglich des genügenden<br />
Verdachts auf Schwarzarbeit gewahrt wird 299 , sondern auch in Bezug auf<br />
allfällige überwiegende andere Interessen.<br />
2.2. Anzeigepflichten anderer Behörden<br />
Die in Art. 11 und 12 BGSA enthaltenen Bestimmungen sehen Datenflüsse von den<br />
Kontrollorganen zu den betroffenen Organen und Behörden 300 und umgekehrt, wie<br />
auch einseitige Datenflüsse von Polizei, Zivilstandsbehörden usw. an die betroffenen<br />
Behörden und die Kontrollorgane sowie den Datenfluss zwischen den betroffenen<br />
Organen vor. Die Meldungen erfolgen ohne Anfrage der anspruchsberechtigten Behörden.<br />
2.2.1. Zusammenarbeit<br />
Art. 11 Abs. 1 BGSA enthält Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen<br />
Behörden. Mit dieser Bestimmung soll die Effizienz in der Bekämpfung<br />
der Schwarzarbeit gesteigert werden 301 . Sie statuiert jedoch noch keine Datenweitergabe.<br />
Die Datenbekanntgabe von Behörden an die kantonalen Kontrollorgane ist in<br />
Absatz 2 normiert. Aufgrund des Wortlauts und der parlamentarischen Debatte handelt<br />
es sich auch bei dieser Bestimmung um eine Verpflichtung zur Datenbekanntgabe<br />
von Amtes wegen. Die formell-gesetzliche Grundlage ist zudem viel bestimmter,<br />
als diejenige des AuG. Es kann ihr entnommen werden, welche Behörden zu einer<br />
Meldung verpflichtet sind und dass diese nur erfolgen darf, wenn ein Verdacht auf<br />
298 Art. 9 Abs. 3 lit. a BGSA i. V. mit Art. 10 BGSA, Botschaft BGSA, S. 3653 - 3655.<br />
299 Botschaft BGSA, S. 3637.<br />
300 Die allenfalls betroffenen Behörden sind: AHV, ALV, UV, Steuern, Asyl- und Ausländerbehörden.<br />
301 Botschaft BGSA, S. 3655.