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Suzanne Davet

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2.1. Anzeigepflichten der Kontrollorgane<br />

Der Kontrollgegenstand und die Kompetenzen der Kontrollorgane ergeben sich aus<br />

Art. 6 und 7 BGSA. Besteht bei einer Kontrolle von Betrieben und Arbeitsplätzen ein<br />

Verdacht auf Verstösse gegen Bestimmungen des Ausländer-, Sozialversicherungsoder<br />

Steuerrecht, leiten die Kontrollorgane von Amtes wegen eine Kopie des Protokolls<br />

an die entsprechenden Stellen weiter, welche dann im Rahmen ihrer Kompetenzen<br />

die vorgesehenen Sanktionen anwenden 298 . Vor einer Weiterleitung von Daten<br />

durch die Kontrollbehörde muss aus Gründen des Datenschutzes jedoch gefordert<br />

werden, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht nur bezüglich des genügenden<br />

Verdachts auf Schwarzarbeit gewahrt wird 299 , sondern auch in Bezug auf<br />

allfällige überwiegende andere Interessen.<br />

2.2. Anzeigepflichten anderer Behörden<br />

Die in Art. 11 und 12 BGSA enthaltenen Bestimmungen sehen Datenflüsse von den<br />

Kontrollorganen zu den betroffenen Organen und Behörden 300 und umgekehrt, wie<br />

auch einseitige Datenflüsse von Polizei, Zivilstandsbehörden usw. an die betroffenen<br />

Behörden und die Kontrollorgane sowie den Datenfluss zwischen den betroffenen<br />

Organen vor. Die Meldungen erfolgen ohne Anfrage der anspruchsberechtigten Behörden.<br />

2.2.1. Zusammenarbeit<br />

Art. 11 Abs. 1 BGSA enthält Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen<br />

Behörden. Mit dieser Bestimmung soll die Effizienz in der Bekämpfung<br />

der Schwarzarbeit gesteigert werden 301 . Sie statuiert jedoch noch keine Datenweitergabe.<br />

Die Datenbekanntgabe von Behörden an die kantonalen Kontrollorgane ist in<br />

Absatz 2 normiert. Aufgrund des Wortlauts und der parlamentarischen Debatte handelt<br />

es sich auch bei dieser Bestimmung um eine Verpflichtung zur Datenbekanntgabe<br />

von Amtes wegen. Die formell-gesetzliche Grundlage ist zudem viel bestimmter,<br />

als diejenige des AuG. Es kann ihr entnommen werden, welche Behörden zu einer<br />

Meldung verpflichtet sind und dass diese nur erfolgen darf, wenn ein Verdacht auf<br />

298 Art. 9 Abs. 3 lit. a BGSA i. V. mit Art. 10 BGSA, Botschaft BGSA, S. 3653 - 3655.<br />

299 Botschaft BGSA, S. 3637.<br />

300 Die allenfalls betroffenen Behörden sind: AHV, ALV, UV, Steuern, Asyl- und Ausländerbehörden.<br />

301 Botschaft BGSA, S. 3655.

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