Suzanne Davet
Suzanne Davet
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54<br />
IX.<br />
Das Schwarzarbeitergesetz und die Verordnung<br />
Aus einem Bericht des Forschungsinstituts gfs.bern aus dem Jahr 2005 geht hervor,<br />
dass die Anzahl von illegal Anwesenden vom Arbeitsmarkt abhängt. Illegal Anwesende<br />
sind überwiegend arbeitstätig 288 .<br />
Am 1.1.2008 traten das Schwarzarbeitergesetz und dessen Verordnung in Kraft. Das<br />
Schwarzarbeitergesetz wurde grundsätzlich von allen politischen Kreisen begrüsst.<br />
Mit dem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Schwarzarbeit hat grosse<br />
Einnahmeverluste, insbesondere bei Steuern und Sozialversicherungen, zur Folge.<br />
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden bessere Kontrollmöglichkeiten eingeführt<br />
und die Zusammenarbeit der Behörden, welche von der Schwarzarbeit betroffen<br />
sind, wird intensiviert. Auf kantonaler Ebene muss eine Koordinationsstelle eingeführt<br />
werden. Zudem ist der Datenaustausch zwischen Sozialversicherungen, Steuerbehörden<br />
und Ausländerbehörden formell-gesetzlich verankert 289 . Bei Verstössen gegen<br />
die betreffenden Gesetze sind verschärfte Sanktionen vorgesehen 290 . Die gesetzlichen<br />
Sanktionen aus dem Schwarzarbeitergesetz zielen gegen Arbeitgeberinnen<br />
und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwarz beschäftigen.<br />
In den Einzelgesetzen finden sich diverse Bestimmungen, die Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer sanktionieren 291 .<br />
Gemäss Botschaft des Bundesrates ist eine von mehreren Definitionen von<br />
Schwarzarbeit die Verletzung des Ausländerrechts durch versteckte Beschäftigung<br />
von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 292 . Illegal anwesende<br />
Personen können aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung keine Arbeitsbewilligung<br />
erhalten, da beide Bewilligungen voneinander abhängen. Schwarzarbeit ist<br />
somit die logische Folge des illegalen Aufenthaltes 293 . Eine illegal anwesende erwerbstätige<br />
Person macht sich sowohl der illegalen Anwesenheit wie auch der illegalen<br />
Erwerbstätigkeit schuldig. Bei der Sanktionierung dieser Kategorie von Schwarzarbeitenden<br />
werden zwei verschiedene öffentliche Interessen geschützt: Der Schutz<br />
288 Forschungsbericht gfs.bern, S. 3, S. 50, S. 58 und 59.<br />
289 Botschaft BGSA, S. 2632 - 2634.<br />
290 Botschaft BGSA, S. 3638 - 3648.<br />
291 Z.B. Art. 87 und 88 AHVG.<br />
292 Zu den anderen Definitionen: Botschaft BGSA, S. 3608.<br />
293 Efionayi-Mäder/Cattacin, S. 4.