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Suzanne Davet

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54<br />

IX.<br />

Das Schwarzarbeitergesetz und die Verordnung<br />

Aus einem Bericht des Forschungsinstituts gfs.bern aus dem Jahr 2005 geht hervor,<br />

dass die Anzahl von illegal Anwesenden vom Arbeitsmarkt abhängt. Illegal Anwesende<br />

sind überwiegend arbeitstätig 288 .<br />

Am 1.1.2008 traten das Schwarzarbeitergesetz und dessen Verordnung in Kraft. Das<br />

Schwarzarbeitergesetz wurde grundsätzlich von allen politischen Kreisen begrüsst.<br />

Mit dem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Schwarzarbeit hat grosse<br />

Einnahmeverluste, insbesondere bei Steuern und Sozialversicherungen, zur Folge.<br />

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden bessere Kontrollmöglichkeiten eingeführt<br />

und die Zusammenarbeit der Behörden, welche von der Schwarzarbeit betroffen<br />

sind, wird intensiviert. Auf kantonaler Ebene muss eine Koordinationsstelle eingeführt<br />

werden. Zudem ist der Datenaustausch zwischen Sozialversicherungen, Steuerbehörden<br />

und Ausländerbehörden formell-gesetzlich verankert 289 . Bei Verstössen gegen<br />

die betreffenden Gesetze sind verschärfte Sanktionen vorgesehen 290 . Die gesetzlichen<br />

Sanktionen aus dem Schwarzarbeitergesetz zielen gegen Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwarz beschäftigen.<br />

In den Einzelgesetzen finden sich diverse Bestimmungen, die Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer sanktionieren 291 .<br />

Gemäss Botschaft des Bundesrates ist eine von mehreren Definitionen von<br />

Schwarzarbeit die Verletzung des Ausländerrechts durch versteckte Beschäftigung<br />

von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 292 . Illegal anwesende<br />

Personen können aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung keine Arbeitsbewilligung<br />

erhalten, da beide Bewilligungen voneinander abhängen. Schwarzarbeit ist<br />

somit die logische Folge des illegalen Aufenthaltes 293 . Eine illegal anwesende erwerbstätige<br />

Person macht sich sowohl der illegalen Anwesenheit wie auch der illegalen<br />

Erwerbstätigkeit schuldig. Bei der Sanktionierung dieser Kategorie von Schwarzarbeitenden<br />

werden zwei verschiedene öffentliche Interessen geschützt: Der Schutz<br />

288 Forschungsbericht gfs.bern, S. 3, S. 50, S. 58 und 59.<br />

289 Botschaft BGSA, S. 2632 - 2634.<br />

290 Botschaft BGSA, S. 3638 - 3648.<br />

291 Z.B. Art. 87 und 88 AHVG.<br />

292 Zu den anderen Definitionen: Botschaft BGSA, S. 3608.<br />

293 Efionayi-Mäder/Cattacin, S. 4.

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