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Suzanne Davet

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gegenstehen 310 . Aus all diesen Erwägungen muss davon ausgegangen werden,<br />

dass der Gesetzgeber aufgrund der Schwere des Verstosses – Nichtbezahlung von<br />

Sozialversicherungsbeiträgen kumuliert mit illegalem Aufenthalt – das fremdenpolizeiliche<br />

Interesse als höherwertig erachtet hat als alle anderen Interessen. Bei Erfüllen<br />

der Voraussetzungen besteht somit eine Verpflichtung zur Datenbekanntgabe<br />

ohne weitere Interessenabwägung. Die Verpflichtung im BGSA hat zudem Vorrang<br />

vor einem Melderecht nach Sozialversicherungsrecht 311 . Aufgrund der historischen<br />

Auslegung hat eine Meldung zu unterbleiben, wenn eine Person sich zwar illegal in<br />

der Schweiz aufhält, jedoch die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern geleistet<br />

wurden 312 .<br />

(3) Andere Behörden<br />

Kantonale Kontrollorgane, Polizei und Zivilstandsämter sind gemäss Art. 12 Abs. 3<br />

BGSA verpflichtet, von sich aus Meldung an betroffene Behörden nach Absatz 4 zu<br />

erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Feststellungen machen, die Anhaltspunkte<br />

für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind. Aus der Botschaft geht klar<br />

hervor, dass eine Verpflichtung zur Meldung besteht, aber die Grundsätze des Datenschutzes,<br />

insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, einzuhalten sind. Im<br />

Parlament gab es, abgesehen von den allgemeinen Wortmeldungen zum Datenschutz,<br />

keinen Diskussionsbedarf zu dieser Bestimmung. Es liegt zudem im Ermessen<br />

dieser Behörden, welcher betroffenen Behörde sie Meldung erstattet. Die in<br />

Absatz 4 bezeichneten Behörden sind hingegen nicht verpflichtet, andere betroffene<br />

Behörden nach Absatz 4 zu benachrichtigen 313 .<br />

2.2.3. Verhältnismässigkeitsprüfung<br />

Der Gesetzgeber hat den illegalen Aufenthalt, kombiniert mit der Nichtleistung von<br />

Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, als gravierenden Verstoss gegen die<br />

Rechtsordnung gewertet. Geringer bewertet wird der alleinige Verstoss gegen ausländerrechtliche<br />

Bestimmungen.<br />

310 Vergleiche hierzu Art. 50a Abs. 1 und 2 AHVG.<br />

311 Votum NR Gysin, AB 2004 N 1208.<br />

312 Dies wird als Grauarbeit bezeichnet; siehe zum Begriff Achermann Asyl 3/03, S. 10 und Heller, S.<br />

4; siehe auch Achermann/Efionayi-Mäder, S. 125.<br />

313 Botschaft BGSA, S. 3655 und 3656.

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