Suzanne Davet
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gegenstehen 310 . Aus all diesen Erwägungen muss davon ausgegangen werden,<br />
dass der Gesetzgeber aufgrund der Schwere des Verstosses – Nichtbezahlung von<br />
Sozialversicherungsbeiträgen kumuliert mit illegalem Aufenthalt – das fremdenpolizeiliche<br />
Interesse als höherwertig erachtet hat als alle anderen Interessen. Bei Erfüllen<br />
der Voraussetzungen besteht somit eine Verpflichtung zur Datenbekanntgabe<br />
ohne weitere Interessenabwägung. Die Verpflichtung im BGSA hat zudem Vorrang<br />
vor einem Melderecht nach Sozialversicherungsrecht 311 . Aufgrund der historischen<br />
Auslegung hat eine Meldung zu unterbleiben, wenn eine Person sich zwar illegal in<br />
der Schweiz aufhält, jedoch die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern geleistet<br />
wurden 312 .<br />
(3) Andere Behörden<br />
Kantonale Kontrollorgane, Polizei und Zivilstandsämter sind gemäss Art. 12 Abs. 3<br />
BGSA verpflichtet, von sich aus Meldung an betroffene Behörden nach Absatz 4 zu<br />
erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Feststellungen machen, die Anhaltspunkte<br />
für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind. Aus der Botschaft geht klar<br />
hervor, dass eine Verpflichtung zur Meldung besteht, aber die Grundsätze des Datenschutzes,<br />
insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, einzuhalten sind. Im<br />
Parlament gab es, abgesehen von den allgemeinen Wortmeldungen zum Datenschutz,<br />
keinen Diskussionsbedarf zu dieser Bestimmung. Es liegt zudem im Ermessen<br />
dieser Behörden, welcher betroffenen Behörde sie Meldung erstattet. Die in<br />
Absatz 4 bezeichneten Behörden sind hingegen nicht verpflichtet, andere betroffene<br />
Behörden nach Absatz 4 zu benachrichtigen 313 .<br />
2.2.3. Verhältnismässigkeitsprüfung<br />
Der Gesetzgeber hat den illegalen Aufenthalt, kombiniert mit der Nichtleistung von<br />
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, als gravierenden Verstoss gegen die<br />
Rechtsordnung gewertet. Geringer bewertet wird der alleinige Verstoss gegen ausländerrechtliche<br />
Bestimmungen.<br />
310 Vergleiche hierzu Art. 50a Abs. 1 und 2 AHVG.<br />
311 Votum NR Gysin, AB 2004 N 1208.<br />
312 Dies wird als Grauarbeit bezeichnet; siehe zum Begriff Achermann Asyl 3/03, S. 10 und Heller, S.<br />
4; siehe auch Achermann/Efionayi-Mäder, S. 125.<br />
313 Botschaft BGSA, S. 3655 und 3656.