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Suzanne Davet

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Berufsgeheimnis gebunden. Eine den Spitälern oder Spitex-Organisationen übergeordnete<br />

Stelle hat das kantonale DSG zu beachten. Eine Meldung ist aufgrund des<br />

übergeordneten Interesses am Gesundheitsschutz zu verweigern.<br />

Aufgrund des übergeordneten Interesses an der Schulbildung ist von Schulbehörden<br />

und allen Stellen, die im Schuldienst tätig sind, eine Meldung zu verweigern. Zivilstandsämter<br />

und Einwohnerkontrollen sind bei Geburt eines Kindes verpflichtet, dessen<br />

überwiegendes Interesse an der rechtlichen Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit<br />

zu beachten und keine Meldung zu erstatten. Post- und Fernmeldedienste haben<br />

aufgrund der besonderen Schweigepflicht, die sich aus dem Post- und Fernmeldegeheimnis<br />

ergibt, eine Auskunft zu verweigern.<br />

Alle Behörden 233 , die unter Art. 97 Abs. 2 AuG fallen, dürfen mangels gesetzlicher<br />

Grundlage keine Meldung ohne Aufforderung eines Migrationsamtes erstatten. Dies<br />

wäre ein Verstoss gegen die allgemeinen Grundsätze der Amtshilfe und das Legalitätsprinzip<br />

234 .<br />

Eine Meldepflicht aus Art. 97 AuG richtet sich lediglich an Behörden. Sind private<br />

Organisationen privatwirtschaftlich tätig (z.B. Spitäler oder Spitex-Organisationen),<br />

dürfen sie keine Meldung erstatten.<br />

233 Mit Ausnahme des Zivilstandsamtes bei Tatbeständen nach Art. 97 Abs. 3 AuG und Art. 82 Abs. 2<br />

VZAE; dazu VIII.2.<br />

234 Zum Legalitätsprinzip, siehe Häfelin/Haller/Uhlmann, RN 368 ff.

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