Suzanne Davet
Suzanne Davet
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Berufsgeheimnis gebunden. Eine den Spitälern oder Spitex-Organisationen übergeordnete<br />
Stelle hat das kantonale DSG zu beachten. Eine Meldung ist aufgrund des<br />
übergeordneten Interesses am Gesundheitsschutz zu verweigern.<br />
Aufgrund des übergeordneten Interesses an der Schulbildung ist von Schulbehörden<br />
und allen Stellen, die im Schuldienst tätig sind, eine Meldung zu verweigern. Zivilstandsämter<br />
und Einwohnerkontrollen sind bei Geburt eines Kindes verpflichtet, dessen<br />
überwiegendes Interesse an der rechtlichen Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit<br />
zu beachten und keine Meldung zu erstatten. Post- und Fernmeldedienste haben<br />
aufgrund der besonderen Schweigepflicht, die sich aus dem Post- und Fernmeldegeheimnis<br />
ergibt, eine Auskunft zu verweigern.<br />
Alle Behörden 233 , die unter Art. 97 Abs. 2 AuG fallen, dürfen mangels gesetzlicher<br />
Grundlage keine Meldung ohne Aufforderung eines Migrationsamtes erstatten. Dies<br />
wäre ein Verstoss gegen die allgemeinen Grundsätze der Amtshilfe und das Legalitätsprinzip<br />
234 .<br />
Eine Meldepflicht aus Art. 97 AuG richtet sich lediglich an Behörden. Sind private<br />
Organisationen privatwirtschaftlich tätig (z.B. Spitäler oder Spitex-Organisationen),<br />
dürfen sie keine Meldung erstatten.<br />
233 Mit Ausnahme des Zivilstandsamtes bei Tatbeständen nach Art. 97 Abs. 3 AuG und Art. 82 Abs. 2<br />
VZAE; dazu VIII.2.<br />
234 Zum Legalitätsprinzip, siehe Häfelin/Haller/Uhlmann, RN 368 ff.