Suzanne Davet
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3. Meldepflichten nach Ausländergesetz und Vollzugsverordnung<br />
Mit Erlass des AuG wurden die positivrechtlich verankerten Vorschriften über Meldepflichten<br />
stark erweitert. Altrechtlich waren lediglich Polizei- und Gerichtsbehörden<br />
verpflichtet, den kantonalen Fremdenpolizeien Mitteilungen von Tatsachen zu machen,<br />
die den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwider laufen 88 . Das AuG sieht nun<br />
in Art. 97 Bestimmungen zu einer umfassenden Datenbekanntgabe vor. Das Datenschutzrecht<br />
des Bundes gelangt zur Anwendung, wenn sich Auslegungsfragen im<br />
Ausländerrecht ergeben 89 .<br />
3.1. Zusammenarbeit der mit dem Vollzug der Ausländergesetzgebung<br />
betrauten Behörden<br />
Art. 97 Abs. 1 AuG statuiert die Zusammenarbeit der mit dem Vollzug des Gesetzes<br />
betrauten Behörden. Es handelt sich hierbei um eine Koordinationsnorm, welche eine<br />
Verpflichtung zur Zusammenarbeit und eine gewisse Informationspflicht vorsieht<br />
90 . Die Vollzugsaufgaben wurden zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Kantone<br />
und Bund verfügen je über ausschliessliche Vollzugskompetenzen in Teilgebieten<br />
91 . Gewisse Bewilligungen werden von der Zustimmung des Bundesamtes für<br />
Migration abhängig gemacht 92 . Am Vollzug des Gesetzes beteiligt sind die von den<br />
Kantonen bestimmten Ämter und das Bundesamt für Migration 93 . Dass diese sich<br />
gegenseitig unterstützen ist eine Selbstverständlichkeit 94 . Auch diese Behörden unterliegen<br />
der amtsinternen Schweigepflicht und sind an die Grundsätze des Datenschutzes<br />
gebunden 95 . Bei Kenntnisnahme einer illegal anwesenden Person sind diese<br />
Behörden jedoch gehalten, die gesetzlichen Grundlagen einzuhalten. Sie müssen<br />
88 Art. 22b - 22g ANAG und Art. 15 ANAV; Baeriswyl Ausländerrecht, RN 10.5 und 10.34.<br />
89 VPB 62.20 (Erw. 5).<br />
90 Huber Karl, S. 333 und S. 337; Simon, S. 84 bis 87; Simon spricht im Zusammenhang mit einem<br />
Beispiel von Art. 111 DBG von Kooperations- oder Koordinationspflichten, S. 41, 67 und 68; Kägi<br />
unterscheidet zwischen Koordination, wenn eine Aufgabe verschiedenen Entscheidungsträgern<br />
zugewiesen ist und Kooperation als eigentliche Amtshilfe, bei welcher Daten zu anderen Zwecken<br />
nutzbar gemacht werden, S. 411 bis 437 und S. 535 ff.<br />
91 So z.B. der Bund im Asylwesen oder im Bereich der vorläufig Aufgenommenen.<br />
92 In diesem Zusammenhang interessiert die Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung nach Art. 30<br />
Abs. 1 lit. a AuG.<br />
93 Art. 88 VZAE.<br />
94 Thür, Art. 97 AuG, RN 1.<br />
95 Kägi-Diener, S. 565 und 566; Simon, S. 81.