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Suzanne Davet

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7.3. Interessenabwägung<br />

41<br />

Das Recht auf Bildung ist ein elementares Grund- und Menschenrecht. Die Schweiz<br />

hat sich völkerrechtlich verpflichtet, den Zugang zur Bildung allen Kindern zu ermöglichen.<br />

Auch hier kommt die Schweiz ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung nicht nach,<br />

wenn Eltern aus Angst vor einer Benachrichtigung der Ausländerbehörden ihr Kind<br />

nicht zur Schule schicken. Eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung<br />

einer Meldepflicht von Schulbehörden muss daher zum Ergebnis führen, dass das<br />

Interesse an der Bildung höher einzustufen ist. Eine Meldung hat zu unterbleiben 225 .<br />

Das vorrangige Interesse des Kindes lässt ebenfalls keinen anderen Schluss zu 226 .<br />

Diese Ausführungen gelten ebenfalls für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit<br />

der Schulbildung, wie bspw. schulpsychologische Abklärungen oder Tagesbetreuung<br />

über Mittag.<br />

7.4. Privatschulen<br />

Privatschulen übernehmen im Bereich des obligatorischen Schulunterrichts eine öffentliche<br />

Aufgabe 227 . Privatschulen sind somit ebenfalls an die Grundrechte gebunden<br />

und unterstehen dem kantonalen Datenschutzgesetz. Die Kantone sind verpflichtet,<br />

die Einhaltung der kantonalrechtlichen Vorgaben zu beaufsichtigen 228 . Die<br />

Privatschulen, wie auch die kantonalen Aufsichtsbehörden, haben bei der Interessenabwägung<br />

gleiches zu berücksichtigen wie staatliche Schulen. Eine Meldung ist<br />

zu verweigern.<br />

8. Post<br />

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Art. 13 Abs. 1 BV verankert. Den<br />

gleichen Schutz gewährleistet Art. 8 EMRK. Geschützt sind alle Personen, die sich<br />

für eine Kommunikation eines Übertragungsmediums bedienen. Unter den Grundrechtsschutz<br />

fallen nicht nur die Inhalte einer Kommunikation, sondern auch deren<br />

225 Wintsch, S. 187 und 188; siehe zur Praxis im Kanton Basel-Stadt und zur Begründung dieser Praxis:<br />

Regierungsratsbeschluss; Mück, S. 86 und zur Kritik von Seiten der Fremdenpolizei BS, S. 90.<br />

226 Hafner/Merz Feitknecht, RN 21.43; zum vorrangigen Kindsinteresse, siehe auch VI.2.<br />

227 §§ 17 ff. KV BS und §§ 94 ff. KV BL.<br />

228 Art. 62 Abs. 2 BV; Hafner/Merz Feitknecht, RN 21.33; § 132 Schulgesetz BS, § 19 Schulgesetz BL.

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