Suzanne Davet
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7.3. Interessenabwägung<br />
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Das Recht auf Bildung ist ein elementares Grund- und Menschenrecht. Die Schweiz<br />
hat sich völkerrechtlich verpflichtet, den Zugang zur Bildung allen Kindern zu ermöglichen.<br />
Auch hier kommt die Schweiz ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung nicht nach,<br />
wenn Eltern aus Angst vor einer Benachrichtigung der Ausländerbehörden ihr Kind<br />
nicht zur Schule schicken. Eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung<br />
einer Meldepflicht von Schulbehörden muss daher zum Ergebnis führen, dass das<br />
Interesse an der Bildung höher einzustufen ist. Eine Meldung hat zu unterbleiben 225 .<br />
Das vorrangige Interesse des Kindes lässt ebenfalls keinen anderen Schluss zu 226 .<br />
Diese Ausführungen gelten ebenfalls für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit<br />
der Schulbildung, wie bspw. schulpsychologische Abklärungen oder Tagesbetreuung<br />
über Mittag.<br />
7.4. Privatschulen<br />
Privatschulen übernehmen im Bereich des obligatorischen Schulunterrichts eine öffentliche<br />
Aufgabe 227 . Privatschulen sind somit ebenfalls an die Grundrechte gebunden<br />
und unterstehen dem kantonalen Datenschutzgesetz. Die Kantone sind verpflichtet,<br />
die Einhaltung der kantonalrechtlichen Vorgaben zu beaufsichtigen 228 . Die<br />
Privatschulen, wie auch die kantonalen Aufsichtsbehörden, haben bei der Interessenabwägung<br />
gleiches zu berücksichtigen wie staatliche Schulen. Eine Meldung ist<br />
zu verweigern.<br />
8. Post<br />
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Art. 13 Abs. 1 BV verankert. Den<br />
gleichen Schutz gewährleistet Art. 8 EMRK. Geschützt sind alle Personen, die sich<br />
für eine Kommunikation eines Übertragungsmediums bedienen. Unter den Grundrechtsschutz<br />
fallen nicht nur die Inhalte einer Kommunikation, sondern auch deren<br />
225 Wintsch, S. 187 und 188; siehe zur Praxis im Kanton Basel-Stadt und zur Begründung dieser Praxis:<br />
Regierungsratsbeschluss; Mück, S. 86 und zur Kritik von Seiten der Fremdenpolizei BS, S. 90.<br />
226 Hafner/Merz Feitknecht, RN 21.43; zum vorrangigen Kindsinteresse, siehe auch VI.2.<br />
227 §§ 17 ff. KV BS und §§ 94 ff. KV BL.<br />
228 Art. 62 Abs. 2 BV; Hafner/Merz Feitknecht, RN 21.33; § 132 Schulgesetz BS, § 19 Schulgesetz BL.