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Suzanne Davet

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3.2.3. Genügende gesetzliche Grundlage?<br />

Absatz 2 ist sehr offen formuliert. Es handelt sich um eine pauschale Amtshilfebestimmung,<br />

die nichts über die Voraussetzungen einer Datenbekanntgabe aussagt 108 .<br />

Da es kaum möglich ist, alle Konstellationen gesetzlich zu normieren, muss deren<br />

Dichte genügen 109 . Im Einzelfall könnten ohnehin gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a<br />

DSG Daten erhältlich gemacht werden (bzw. gestützt auf das kantonale DSG). Daraus<br />

folgt aber auch, dass die Ausländerbehörde (wie auch die angefragte Behörde)<br />

die allgemeinen Grundsätze der Amtshilfe anzuwenden hat 110 . Sie muss ihr Informationsbedürfnis<br />

im Einzelfall begründen, insbesondere muss sie sich auf eine konkrete<br />

Person beziehen, und die Datenbekanntgabe muss für den Gesetzesvollzug erforderlich<br />

sein 111 .<br />

3.2.4. Zulässigkeit einer Interessenabwägung?<br />

Hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung zu Gunsten des fremdenpolizeilichen<br />

Interesses abschliessend vorgenommen, so ist es der angefragten Behörde verwehrt,<br />

vor einer Datenbekanntgabe eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der<br />

Wortlaut der Bestimmung spricht von einer Verpflichtung aller Behörden. Die Botschaft<br />

und das Parlament setzen sich mit Fragen des Datenschutzes nicht auseinander.<br />

Die geringe Normdichte und die fehlende Auseinandersetzung des Gesetzgebers<br />

mit entgegenstehenden Interessen lässt darauf schliessen, dass die Schranken<br />

der Amtshilfe, insbesondere diejenige überwiegender Interessen an einer Verweigerung<br />

der Datenbekanntgabe, von der angefragten Behörde zu beachten sind 112 . Es<br />

kann nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, gegen Verfassung und Völkerrecht<br />

zu verstossen. Die Norm fordert somit implizit eine Interessenabwägung. Daten<br />

sind nur bekannt zu geben, wenn keine überwiegenden anderen öffentlichen Interessen<br />

oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person vorliegen.<br />

Ginge man hingegen davon aus, dass der Gesetzgeber uneingeschränkt alle Behörden<br />

zur Datenbekanntgabe verpflichten wollte und somit eine abschliessende Inte-<br />

108 Vgl. Simon, S. 69.<br />

109 Siehe dazu Goebel, S. 65, der aufzeigt, wie umständlich es würde, wenn jeder mögliche Weitergabesachverhalt<br />

normiert werden müsste.<br />

110 VPB 62.20, Erw. 2.<br />

111 Botschaft AuG, S. 3823; siehe auch VPB 60.12, Erw. 2.4; Allgemeine Suchaktionen sind nicht zulässig;<br />

siehe hierzu VPB 58.11, Erw. 4.<br />

112 Siehe VPB 60.20 (Erw. 2.3 und 4) zu Vorschriften im ANAG bzw. in der ANAV.

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