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Suzanne Davet

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31<br />

Die Versicherungspflicht von Krankenversicherern aufgrund des KVG-Obligatoriums<br />

sowie die Schweigepflicht der Krankenkassen gegenüber den Migrationsbehörden<br />

wurde in einer Weisung des BSV explizit bekräftigt 164 .<br />

1.1.2. Meldepflicht<br />

Eine allgemeine Verpflichtung zur Amts- und Verwaltungshilfe für alle mit dem Vollzug<br />

des Sozialversicherungsrechts befassten Stellen ergibt sich aus Art. 32 ATSG.<br />

Alle Einzelgesetze enthalten umfassende Normen zur Amts- und Verwaltungshilfe<br />

und zur Datenbekanntgabe 165 . Die Bestimmungen hierzu stimmen grösstenteils<br />

überein mit einzelnen Abweichungen, welche sich aus der Natur des entsprechenden<br />

Versicherungszweiges ergeben. Eine Datenbekanntgabe kann nur von Amtes wegen<br />

oder auf Antrag an die entsprechenden Stellen, welche im Gesetz aufgeführt sind,<br />

erfolgen 166 . Per 1.1.2001 wurden die Datenbekanntgabebestimmungen in den Einzelgesetzen<br />

angepasst, um den Anforderungen des DSG, insbesondere derjenigen<br />

der formell-gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung besonders sensitiver Daten,<br />

gerecht zu werden 167 . In diesem Zusammenhang wurde BGE 124 III 170 ff. Rechnung<br />

getragen und eine Bestimmung zur Auskunftserteilung an die Steuerbehörden<br />

eingeführt 168 . Weder bei der Anpassung an das DSG noch beim Erlass des AuG<br />

wurde eine Bestimmung z.G. der Fremdenpolizei eingeführt 169 .<br />

Das KVG enthält auch keine Datenbekanntgabebestimmung zu Gunsten der Fremdenpolizei<br />

170 . Eine Meldung von Krankenversicherern an die Fremdenpolizei ist unzulässig.<br />

164 Kreisschreiben BSV 2/10 und Achermann, Asyl 3/03<br />

165 Siehe Art. 82 und 84a KVG, Art. 50a AHVG, Art. 66a IVG, Art. 86a BVG, Art. 97 UVG, Art. 25 ELG,<br />

Art. 26 FLG.<br />

166 Siehe bspw. Art. 50a AHVG.<br />

167 Im Sozialversicherungsbereich handelt es sich um besonders sensitive Daten; Botschaft Datenschutz<br />

Sozialversicherungen 1999, S. 255 - 257.<br />

168 Botschaft Datenschutz Sozialversicherungen 1999, S. 261, 262 und S. 265; BGE 124 III 170; Jöhri/Studer,<br />

Art. 19 DSG, RN 82; Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG; Im Rahmen des BGSA wurden ebenfalls<br />

Datenbekanntgabebestimmungen erlassen, siehe dazu IX.1.2.1.<br />

169 Trotz Kenntnis von BGE 124 III 170 und der gegenteiligen Auffassung des eidg. Datenschutzbeauftragten<br />

in VPB 61.72, Erw. D und F, wurden die Bestimmungen nicht angepasst.<br />

170 Siehe Art. 84a KVG; Auch enthalten AuG und BGSA keine Bestimmung zur Datenbekanntgabe.

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