Suzanne Davet
Suzanne Davet
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Massnahme unaufgefordert Meldung zu erstatten ist. Dagegen sprechen auch nicht<br />
Zweck der Bestimmung und systematische Gründe. Abklärungen oder freiwillige<br />
Massnahmen fallen somit unter Art. 97 Abs. 2 AuG.<br />
Nach geltendem Vormundschaftsrecht muss die Errichtung einer Vormundschaft<br />
publiziert werden. Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist dies nicht mehr vorgesehen<br />
263 .<br />
3.2.2. Interessenabwägung<br />
Im Erwachsenenschutzrecht hat das Mündelwohl grundsätzlich Vorrang vor anderen<br />
Interessen. Der Schutz der Persönlichkeit steht im Mittelpunkt der individuellen Fürsorge<br />
264 . In die persönlichen Verhältnisse muss aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht<br />
eingegriffen werden, wenn jemand bspw. eine schwere Straftat begangen hat<br />
und damit eine ernsthafte Gefährdung der Allgemeinheit oder bestimmter Personen<br />
einhergeht 265 . Ein höheres anderes Interesse darf jedoch nicht leichthin angenommen<br />
werden 266 . Der illegale Aufenthalt alleine stellt keine derartige ernsthafte Gefährdung<br />
der Allgemeinheit dar. Das fremdenpolizeiliche Interesse ist daher gegenüber<br />
dem Mündelwohl als geringeres zu werten.<br />
Sind Kinder von einer Kindesschutzmassnahme betroffen, muss aufgrund des vorrangigen<br />
Kindsinteresses auf eine Meldung verzichtet werden 267 .<br />
3.3. Sozialhilfebehörden<br />
Art. 12 BV garantiert Personen ein Recht auf Existenzsicherung. Art. 11 UNO-Pakt I<br />
beinhaltet das Recht auf Nahrung, Bekleidung und Unterkunft 268 . Gewährleistet ist<br />
263 Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7018, 7090; Art. 375 ZGB.<br />
264 Elsener, S. 8, S. 134 und S. 323; Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7042; Hegnauer Mündelwohl,<br />
S. 81 ff.<br />
265 Elsener, S. 321 und S. 271.<br />
266 Elsener, S. 217.<br />
267 Siehe dazu VI.2.<br />
268 Müller/Schefer, S. 765.