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Suzanne Davet

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Massnahme unaufgefordert Meldung zu erstatten ist. Dagegen sprechen auch nicht<br />

Zweck der Bestimmung und systematische Gründe. Abklärungen oder freiwillige<br />

Massnahmen fallen somit unter Art. 97 Abs. 2 AuG.<br />

Nach geltendem Vormundschaftsrecht muss die Errichtung einer Vormundschaft<br />

publiziert werden. Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist dies nicht mehr vorgesehen<br />

263 .<br />

3.2.2. Interessenabwägung<br />

Im Erwachsenenschutzrecht hat das Mündelwohl grundsätzlich Vorrang vor anderen<br />

Interessen. Der Schutz der Persönlichkeit steht im Mittelpunkt der individuellen Fürsorge<br />

264 . In die persönlichen Verhältnisse muss aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht<br />

eingegriffen werden, wenn jemand bspw. eine schwere Straftat begangen hat<br />

und damit eine ernsthafte Gefährdung der Allgemeinheit oder bestimmter Personen<br />

einhergeht 265 . Ein höheres anderes Interesse darf jedoch nicht leichthin angenommen<br />

werden 266 . Der illegale Aufenthalt alleine stellt keine derartige ernsthafte Gefährdung<br />

der Allgemeinheit dar. Das fremdenpolizeiliche Interesse ist daher gegenüber<br />

dem Mündelwohl als geringeres zu werten.<br />

Sind Kinder von einer Kindesschutzmassnahme betroffen, muss aufgrund des vorrangigen<br />

Kindsinteresses auf eine Meldung verzichtet werden 267 .<br />

3.3. Sozialhilfebehörden<br />

Art. 12 BV garantiert Personen ein Recht auf Existenzsicherung. Art. 11 UNO-Pakt I<br />

beinhaltet das Recht auf Nahrung, Bekleidung und Unterkunft 268 . Gewährleistet ist<br />

263 Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7018, 7090; Art. 375 ZGB.<br />

264 Elsener, S. 8, S. 134 und S. 323; Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7042; Hegnauer Mündelwohl,<br />

S. 81 ff.<br />

265 Elsener, S. 321 und S. 271.<br />

266 Elsener, S. 217.<br />

267 Siehe dazu VI.2.<br />

268 Müller/Schefer, S. 765.

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