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Suzanne Davet

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Nach Art. 3 UNO-KRK haben alle öffentlichen und privaten Einrichtungen eines Staates<br />

bei allen Massnahmen das Kindswohl vorrangig zu berücksichtigen. Sobald also<br />

ein Kind von einem Entscheid betroffen ist, muss eine Behörde dessen Interesse<br />

miteinbeziehen und dafür sorgen, dass das physische, psychische und soziale<br />

Wohlergehen des Kindes sichergestellt ist 141 . Anders gelagerte Interessen eines<br />

Staates können trotz des vorrangigen Interesses höher gewichtet werden 142 . Ist jedoch<br />

ein Kind bereits gut integriert, treten andere Interessen des Staates in den Hintergrund<br />

143 . Bei überwiegendem Kindsinteresse gegenüber dem fremdenpolizeilichen<br />

Interesse ist eine Meldung zu verweigern.<br />

3. Vertrauensschutz<br />

Hat eine zur Meldung verpflichtete Behörde in voller Kenntnis einen illegalen Aufenthalt<br />

über längere Zeit geduldet, kann eine Datenbekanntgabe allenfalls einen Verstoss<br />

gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstellen. Eine illegal anwesende<br />

Person wäre dann aufgrund des vertrauensbegründenden Verhaltens der Behörden<br />

zu schützen 144 .<br />

4. Weitere Grundrechte und völkerrechtliche Verpflichtungen<br />

Weitere Grund- und Menschenrechte, die im Zusammenhang mit dieser Thematik<br />

relevant sind und auf welche sich ebenfalls Sans-Papiers berufen können, sind: Die<br />

Rechtsgleichheit 145 , das Recht auf Grundschulunterricht 146 , das Recht auf Hilfe in<br />

Notlagen 147 , das Recht des Kindes auf Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit und der<br />

Kenntnis seiner Abstammung 148 , die Ehefreiheit 149 sowie das Recht auf Achtung des<br />

141 Marguerat et al., S. 14; Die Legaldefinition gemäss CH-Recht findet sich in Art. 301 und 302 ZGB.<br />

142 Früh, S. 34.<br />

143 Siehe dazu BGE 2A.679/2006, Erw. 3 und 4.2, in welchem das Bundesgericht entschied, dass<br />

unter dem Aspekt des Kindswohls ein Härtefall vorliegen kann, wenn ein Kind in einem Land sozial<br />

integriert ist; vgl. auch Müller/Schefer, S. 243 mit Hinweis auf BGE 130 II 281, Erw. 3.2. und 3.3.<br />

144 Häfelin/Haller/Uhlmann, RN 627 und 652.<br />

145 Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 14 EMRK, Art. 26 UNO-Pakt II.<br />

146 Art. 19 BV, Art. 28 UNO-KRK, Art. 13 UNO-Pakt I.<br />

147 Dieses beinhaltet auch das Recht auf Gesundheit; Art. 12 BV, Art. 9, 11 und 12 UNO-Pakt I, Art. 24<br />

- 27 UNO-KRK.<br />

148 Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 7 Abs. 1 UNO-KRK, Art. 8 EMRK, Art. 24 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 16 UNO-<br />

Pakt I.

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