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Suzanne Davet

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Schwarzarbeit besteht. Gemäss Botschaft muss es sich dabei um einen ausreichenden<br />

Verdacht auf Schwarzarbeit handeln. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. Ein<br />

illegaler Aufenthalt allein dürfte dieses Erfordernis nicht erfüllen, obwohl der Schluss<br />

auf das Vorliegen von Schwarzarbeit nahe liegt. Trotzdem müssten weitere Indizien<br />

vorliegen, bevor über eine Meldung entschieden wird. In der parlamentarischen Debatte<br />

gab es keine Wortmeldungen zu dieser Bestimmung. Da allgemein die Einhaltung<br />

des Datenschutzes im Parlament und in der Botschaft betont wurde, ist auch<br />

hier das Verhältnismässigkeitsprinzip einzuhalten 302 . Zusätzlich zum ausreichenden<br />

Verdacht darf eine Meldung nur erfolgen, wenn nicht überwiegende andere öffentliche<br />

Interessen oder überwiegende private Interessen vorliegen.<br />

2.2.2. Meldevorschriften<br />

(1) Steuerbehörden<br />

Art. 12 Abs. 1 BGSA verpflichtet die Steuerbehörden, den Sozialversicherungen, welche<br />

Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit erheben, Meldung zu erstatten, wenn<br />

sie feststellen, dass Einkommen überhaupt nicht deklariert wurde. Damit wird das<br />

absolute Steuergeheimnis gegenüber diesen Sozialversicherungen durchbrochen.<br />

Ob die Verpflichtung zur Meldung an die Sozialversicherungen ohne Einschränkung<br />

besteht, kann weder der Norm noch den Materialien entnommen werden. Aufgrund<br />

des engen Zusammenhangs mit Absatz 2 muss angenommen werden, dass keine<br />

Interessenabwägung zulässig ist 303 .<br />

Steuerbehörden zählen zu den allenfalls betroffenen Behörden nach Art. 12 Abs. 4<br />

BGSA. Diese sind nicht verpflichtet, anderen betroffenen Behörden Meldung zu erstatten<br />

304 . Das BGSA dient daher nicht als gesetzliche Grundlage für die Durchbrechung<br />

der besonderen Schweigepflicht im Steuerbereich gegenüber der Ausländerbehörde.<br />

Eine Datenbekanntgabe an die Ausländerbehörden aufgrund des BGSA ist<br />

unzulässig 305 . Das Steuergeheimnis wird jedoch indirekt aufgeweicht, da eine Meldepflicht<br />

gegenüber den Sozialversicherungen nach Absatz 2 besteht und diese den<br />

Ausländerbehörden Meldung zu erstatten haben.<br />

302 Botschaft BGSA, S. 3637.<br />

303 Siehe IX.1.2.2.<br />

304 Übrige Behörden nach Art. 11 Abs. 1 BGSA i.V. mit Art. 12 Abs. 3 und 4 BGSA.<br />

305 Kantonale Regelungen vorbehalten, siehe VII.6.2.

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