Suzanne Davet
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Schwarzarbeit besteht. Gemäss Botschaft muss es sich dabei um einen ausreichenden<br />
Verdacht auf Schwarzarbeit handeln. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. Ein<br />
illegaler Aufenthalt allein dürfte dieses Erfordernis nicht erfüllen, obwohl der Schluss<br />
auf das Vorliegen von Schwarzarbeit nahe liegt. Trotzdem müssten weitere Indizien<br />
vorliegen, bevor über eine Meldung entschieden wird. In der parlamentarischen Debatte<br />
gab es keine Wortmeldungen zu dieser Bestimmung. Da allgemein die Einhaltung<br />
des Datenschutzes im Parlament und in der Botschaft betont wurde, ist auch<br />
hier das Verhältnismässigkeitsprinzip einzuhalten 302 . Zusätzlich zum ausreichenden<br />
Verdacht darf eine Meldung nur erfolgen, wenn nicht überwiegende andere öffentliche<br />
Interessen oder überwiegende private Interessen vorliegen.<br />
2.2.2. Meldevorschriften<br />
(1) Steuerbehörden<br />
Art. 12 Abs. 1 BGSA verpflichtet die Steuerbehörden, den Sozialversicherungen, welche<br />
Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit erheben, Meldung zu erstatten, wenn<br />
sie feststellen, dass Einkommen überhaupt nicht deklariert wurde. Damit wird das<br />
absolute Steuergeheimnis gegenüber diesen Sozialversicherungen durchbrochen.<br />
Ob die Verpflichtung zur Meldung an die Sozialversicherungen ohne Einschränkung<br />
besteht, kann weder der Norm noch den Materialien entnommen werden. Aufgrund<br />
des engen Zusammenhangs mit Absatz 2 muss angenommen werden, dass keine<br />
Interessenabwägung zulässig ist 303 .<br />
Steuerbehörden zählen zu den allenfalls betroffenen Behörden nach Art. 12 Abs. 4<br />
BGSA. Diese sind nicht verpflichtet, anderen betroffenen Behörden Meldung zu erstatten<br />
304 . Das BGSA dient daher nicht als gesetzliche Grundlage für die Durchbrechung<br />
der besonderen Schweigepflicht im Steuerbereich gegenüber der Ausländerbehörde.<br />
Eine Datenbekanntgabe an die Ausländerbehörden aufgrund des BGSA ist<br />
unzulässig 305 . Das Steuergeheimnis wird jedoch indirekt aufgeweicht, da eine Meldepflicht<br />
gegenüber den Sozialversicherungen nach Absatz 2 besteht und diese den<br />
Ausländerbehörden Meldung zu erstatten haben.<br />
302 Botschaft BGSA, S. 3637.<br />
303 Siehe IX.1.2.2.<br />
304 Übrige Behörden nach Art. 11 Abs. 1 BGSA i.V. mit Art. 12 Abs. 3 und 4 BGSA.<br />
305 Kantonale Regelungen vorbehalten, siehe VII.6.2.