Suzanne Davet
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ven Daten verbunden sein kann, ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen.<br />
3.4. Zwischenergebnis<br />
Art. 97 Abs. 2 und 3 AuG enthält für alle Behörden eine Verpflichtung, den Vollzugsbehörden<br />
des Ausländergesetzes unaufgefordert oder auf Anfrage Meldung zu erstatten.<br />
Verpflichtung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Daten bekannt gegeben<br />
werden müssen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Datenschutzes erfüllt<br />
sind. Die Meldung hat zu erfolgen:<br />
1. Wenn einer Datenbekanntgabe nicht eine absolute Schweigepflicht entgegensteht.<br />
Die absolute Schweigepflicht einer angefragten Behörde kann nur durchbrochen<br />
werden, wenn zu Gunsten der Ausländerbehörden besondere Datenbekanntgabenormen<br />
bestehen.<br />
2. Wenn sich eine Anfrage nach Absatz 2 auf eine ganz bestimmte Person bezieht<br />
und die Auskunft zum Vollzug des Ausländergesetzes unentbehrlich ist 120 oder von<br />
Amtes wegen, wenn bei den erwähnten Behörden nach Absatz 3 die Tatbestände<br />
von Art. 82 VZAE erfüllt sind.<br />
3. Wenn die Interessenabwägung ergibt, dass das fremdenpolizeiliche Interesse höher<br />
zu gewichten ist als andere öffentliche Interessen oder das private Interesse der<br />
betroffenen Person(en) 121 .<br />
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann ist die angefragte Behörde verpflichtet, eine<br />
illegal anwesende Person zu melden 122 .<br />
120 Mangels gesetzlicher Grundlage dürfen die Behörden nach Abs. 2 nicht von sich aus Meldung erstatten.<br />
Dies wäre ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip; siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, RN 368<br />
ff.<br />
121 Siehe auch die Checkliste von Wermelinger ZBl 2004, S. 173 ff. sowie VPB 62.20.<br />
122 Siehe im Gegensatz dazu VPB 86.84, Erw. 2.1.