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Suzanne Davet

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4.2. Interessenabwägung<br />

37<br />

Bei einer Geburt muss das fremdenpolizeiliche Interesse gegenüber dem Interesse<br />

des Kindes an der Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit als übergeordnetes privates<br />

und auch öffentliches Interesse zurücktreten 200 . Durch eine Meldepflicht wird das<br />

Recht auf Registrierung, zu dessen Gewährung sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet<br />

hat, faktisch verunmöglicht. Aus Angst vor einer Meldung könnte sich eine<br />

werdende Mutter veranlasst sehen, ihr Kind zu Hause zur Welt zu bringen und es<br />

nicht registrieren zu lassen. Eine Meldung hat daher zu unterbleiben, ansonsten ein<br />

Verstoss gegen Völkerrecht die Folge wäre.<br />

5. Einwohnerkontrollen<br />

Für die Anmeldung bei einer Einwohnerbehörde ist eine Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung.<br />

Eine illegal anwesende Person kann und wird sich nicht anmelden.<br />

Möglich ist, dass ein Einwohnerdienst von einer Person ohne Aufenthaltsrecht auf<br />

anderem Weg Kenntnis erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Zivilstandsbehörde<br />

aufgrund ihrer Meldepflicht eine Geburt an eine Einwohnerbehörde meldet<br />

201 . Kantonale Einwohnerkontrollen oder Einwohnerkontrollen einer Gemeinde<br />

unterstehen dem Amtsgeheimnis und müssen das kantonale DSG beachten. Es ist<br />

somit ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Falle der Kenntnis einer<br />

Geburt über eine Zivilstandsbehörde ist gleiches zu beachten, wie bei einer Meldung<br />

durch ein Spital. Das Interesse des Kindes überwiegt 202 .<br />

6. Steuerbehörden<br />

Die Steuerhoheit liegt für die Bundessteuern beim Bund, für die kantonalen Steuern<br />

und die Gemeindesteuern bei den Kantonen 203 . Zur Erhebung der direkten Bundessteuern<br />

hat der Bund das DBG erlassen 204 . Die Kantone haben dieses zu beachten,<br />

da sie mit dem Vollzug der Bundessteuern beauftragt sind. Mit dem Erlass des DBG<br />

200 Siehe VII.2.4.1.<br />

201 Art. 49 Abs. 2 ZstV.<br />

202 Siehe VII.2.4.1.<br />

203 Art. 128 BV i.V. mit Art. 3 BV.<br />

204 Botschaft StHG und DBG, S. 154.

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