Suzanne Davet
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4.2. Interessenabwägung<br />
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Bei einer Geburt muss das fremdenpolizeiliche Interesse gegenüber dem Interesse<br />
des Kindes an der Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit als übergeordnetes privates<br />
und auch öffentliches Interesse zurücktreten 200 . Durch eine Meldepflicht wird das<br />
Recht auf Registrierung, zu dessen Gewährung sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet<br />
hat, faktisch verunmöglicht. Aus Angst vor einer Meldung könnte sich eine<br />
werdende Mutter veranlasst sehen, ihr Kind zu Hause zur Welt zu bringen und es<br />
nicht registrieren zu lassen. Eine Meldung hat daher zu unterbleiben, ansonsten ein<br />
Verstoss gegen Völkerrecht die Folge wäre.<br />
5. Einwohnerkontrollen<br />
Für die Anmeldung bei einer Einwohnerbehörde ist eine Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung.<br />
Eine illegal anwesende Person kann und wird sich nicht anmelden.<br />
Möglich ist, dass ein Einwohnerdienst von einer Person ohne Aufenthaltsrecht auf<br />
anderem Weg Kenntnis erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Zivilstandsbehörde<br />
aufgrund ihrer Meldepflicht eine Geburt an eine Einwohnerbehörde meldet<br />
201 . Kantonale Einwohnerkontrollen oder Einwohnerkontrollen einer Gemeinde<br />
unterstehen dem Amtsgeheimnis und müssen das kantonale DSG beachten. Es ist<br />
somit ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Falle der Kenntnis einer<br />
Geburt über eine Zivilstandsbehörde ist gleiches zu beachten, wie bei einer Meldung<br />
durch ein Spital. Das Interesse des Kindes überwiegt 202 .<br />
6. Steuerbehörden<br />
Die Steuerhoheit liegt für die Bundessteuern beim Bund, für die kantonalen Steuern<br />
und die Gemeindesteuern bei den Kantonen 203 . Zur Erhebung der direkten Bundessteuern<br />
hat der Bund das DBG erlassen 204 . Die Kantone haben dieses zu beachten,<br />
da sie mit dem Vollzug der Bundessteuern beauftragt sind. Mit dem Erlass des DBG<br />
200 Siehe VII.2.4.1.<br />
201 Art. 49 Abs. 2 ZstV.<br />
202 Siehe VII.2.4.1.<br />
203 Art. 128 BV i.V. mit Art. 3 BV.<br />
204 Botschaft StHG und DBG, S. 154.