Suzanne Davet
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dürfen hingegen keine Auskünfte erteilt werden. Der Kanton Basel-Landschaft kennt<br />
eine ähnliche Bestimmung. Die Daten empfangende Stelle des eigenen Kantons hat<br />
ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Anderen Kantonen wird Auskunft erteilt,<br />
wenn diese Gegenrecht gewähren 219 . Da die kantonalen Behörden zusätzlich ihre<br />
Datenschutzgesetze zu beachten haben, ist eine Bekanntgabe nur unter den üblichen<br />
Voraussetzungen zulässig 220 .<br />
7. Schulbehörden<br />
7.1. Recht auf Grundschulunterricht<br />
Art. 12 BV, Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I und Art. 28 UNO-KRK garantieren ein Recht<br />
auf unentgeltliche Bildung bzw. unentgeltlichen Grundschulunterricht 221 . Auch ohne<br />
Aufenthaltsrecht hat ein Kind diesen Anspruch. Den Staat trifft die Pflicht, allen Kindern<br />
den Unterricht zu gewähren 222 . Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der<br />
Grundschulunterricht allen Kindern offen steht, auch denjenigen, die sich nur kurze<br />
Zeit in der Schweiz aufhalten 223 . Schulort ist der Aufenthaltsort des Kindes 224 .<br />
7.2. Schweigepflichten von Schulbehörden<br />
Weder im Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft noch im Schulgesetz des<br />
Kantons Basel-Stadt ist eine Schweigepflicht für Lehrpersonen oder Behörden normiert.<br />
Auch enthalten diese Gesetze keine besonderen Datenbekanntgabebestimmungen.<br />
Schulbehörden und Lehrpersonen unterstehen somit der allgemeinen<br />
Amtsverschwiegenheit gemäss Personal- oder Gemeindegesetz. Daraus folgt, dass<br />
grundsätzlich eine Meldung auf Anfrage erfolgen kann, wenn eine Interessenabwägung<br />
dies zulässt.<br />
219 § 111 StG BL; bez. Auskunftserteilung in den anderen Kantonen, siehe Informationsstelle für Steuerfragen.<br />
220 Vgl. § 11 Abs. 1 DSG-BL; DSB BL: Bekanntgabe von Personendaten an ausserkantonale Behörden<br />
und Weitergabe von Steuerdaten.<br />
221 Kälin/Künzli, S. 460.<br />
222 Marguerat et al., S. 10; Früh, S. 54, 59 und 60; Müller/Schefer, S. 786; Empfehlung EDK, S. 161<br />
und 162.<br />
223 Früh, S. 89; Hafner/Merz Feitknecht, RN 21.12, 21.19/20 und 21.40/41; Wintsch, S. 185.<br />
224 Früh, S. 105 und FN 617 und S. 110.