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Suzanne Davet

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dürfen hingegen keine Auskünfte erteilt werden. Der Kanton Basel-Landschaft kennt<br />

eine ähnliche Bestimmung. Die Daten empfangende Stelle des eigenen Kantons hat<br />

ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Anderen Kantonen wird Auskunft erteilt,<br />

wenn diese Gegenrecht gewähren 219 . Da die kantonalen Behörden zusätzlich ihre<br />

Datenschutzgesetze zu beachten haben, ist eine Bekanntgabe nur unter den üblichen<br />

Voraussetzungen zulässig 220 .<br />

7. Schulbehörden<br />

7.1. Recht auf Grundschulunterricht<br />

Art. 12 BV, Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I und Art. 28 UNO-KRK garantieren ein Recht<br />

auf unentgeltliche Bildung bzw. unentgeltlichen Grundschulunterricht 221 . Auch ohne<br />

Aufenthaltsrecht hat ein Kind diesen Anspruch. Den Staat trifft die Pflicht, allen Kindern<br />

den Unterricht zu gewähren 222 . Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der<br />

Grundschulunterricht allen Kindern offen steht, auch denjenigen, die sich nur kurze<br />

Zeit in der Schweiz aufhalten 223 . Schulort ist der Aufenthaltsort des Kindes 224 .<br />

7.2. Schweigepflichten von Schulbehörden<br />

Weder im Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft noch im Schulgesetz des<br />

Kantons Basel-Stadt ist eine Schweigepflicht für Lehrpersonen oder Behörden normiert.<br />

Auch enthalten diese Gesetze keine besonderen Datenbekanntgabebestimmungen.<br />

Schulbehörden und Lehrpersonen unterstehen somit der allgemeinen<br />

Amtsverschwiegenheit gemäss Personal- oder Gemeindegesetz. Daraus folgt, dass<br />

grundsätzlich eine Meldung auf Anfrage erfolgen kann, wenn eine Interessenabwägung<br />

dies zulässt.<br />

219 § 111 StG BL; bez. Auskunftserteilung in den anderen Kantonen, siehe Informationsstelle für Steuerfragen.<br />

220 Vgl. § 11 Abs. 1 DSG-BL; DSB BL: Bekanntgabe von Personendaten an ausserkantonale Behörden<br />

und Weitergabe von Steuerdaten.<br />

221 Kälin/Künzli, S. 460.<br />

222 Marguerat et al., S. 10; Früh, S. 54, 59 und 60; Müller/Schefer, S. 786; Empfehlung EDK, S. 161<br />

und 162.<br />

223 Früh, S. 89; Hafner/Merz Feitknecht, RN 21.12, 21.19/20 und 21.40/41; Wintsch, S. 185.<br />

224 Früh, S. 105 und FN 617 und S. 110.

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