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Suzanne Davet

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65<br />

XII.<br />

Schlussbemerkung<br />

Ausländerrechtliche Themen werden in der Schweiz kontrovers diskutiert. Dies zeigen<br />

die öffentlichen und parlamentarischen Debatten zum Ausländergesetz wie auch<br />

zum Schwarzarbeitergesetz. Die Schweiz ist nach wie vor von einer restriktiven Ausländerpolitik<br />

geprägt 333 . Der Stand von Sans-Papiers in der Schweiz ist daher nicht<br />

einfach. Wie jedoch aufgezeigt wurde, haben Personen ohne Aufenthaltsbewilligung<br />

ebenfalls Rechte. Bei der Anwendung von Meldebestimmungen sind diese Rechte zu<br />

beachten. Je mehr Stellen von einer illegal anwesenden Person Kenntnis haben,<br />

desto grösser ist die Gefahr einer Verletzung der Rechte aufgrund einer Meldung.<br />

Sans-Papiers sind mehr als andere Personen darauf angewiesen, dass Meldebestimmungen<br />

verfassungs- und völkerrechtskonform angewendet werden, denn sie<br />

werden sich gegen eine rechtswidrige Meldung, die unter Umständen schwerwiegende<br />

Konsequenzen haben kann, kaum zur Wehr setzen. Voraussetzung ist ein<br />

Bewusstsein in der Praxis der Behörden, dass Meldevorschriften nicht schrankenlos<br />

Folge zu leisten ist. Besteht dieses Bewusstsein, hängt eine Meldung immer noch<br />

davon ab, ob die aufgezeigten klar überwiegenden Interessen beachtet werden und<br />

wie Verfassungsrechte und Menschenrechte gewichtet werden. Klare Kriterien hierzu<br />

fehlen 334 . Immerhin kann gesagt werden, dass das Kindswohl bei einem längeren<br />

Aufenthalt in der Schweiz in der Regel vorgeht. Will eine Behörde davon abweichen,<br />

muss sie dies begründen. Das Interesse des Staates an der Gesundheitsversorgung<br />

seiner Bevölkerung ist immer als überwiegendes zu qualifizieren, wenn nur ein Verstoss<br />

gegen migrationsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Bei einem langjährigen illegalen<br />

Aufenthalt kann das Recht auf Privatleben überwiegen. Eine eingehende<br />

Prüfung des Sachverhalts müsste dann gefordert werden. Der zeitliche Aufwand, der<br />

mit einer umfassenden Abklärung der Situation verbunden ist, ist allerdings nicht zu<br />

unterschätzen. Ob und wie Schranken einer Meldepflicht berücksichtigt werden,<br />

bleibt also der Praxis überlassen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich ist es,<br />

wenn verschiedene Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung an eine einzige Stelle delegiert<br />

werden 335 . Eine organisatorische Trennung wäre hier zu fordern.<br />

333 Spescha Asyl, S. 3.<br />

334 Siehe hierzu Thym, S. 549.<br />

335 Siehe dazu Baeriswyl plädoyer, S. 27.

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