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Suzanne Davet

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sung von einer Trennung eines Elternteils betroffen 134 , dann liegt ein Eingriff in das<br />

Privat- oder Familienleben vor.<br />

Je länger eine Person in einem Staat gelebt hat, desto mehr kann sich eine Meldung<br />

als unverhältnismässig erweisen, wenn diese Person starke soziale oder familiäre<br />

Bindungen eingegangen ist 135 . SPESCHA plädiert für eine gründliche Abwägung aller<br />

Interessen bei behördlichen Entscheiden. Das Bedürfnis der Schweiz, den Ausländerbestand<br />

zu stabilisieren und sich keine Armutslasten aufzubürden, sei dem<br />

Anwesenheitsbedürfnis von Menschen, die bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte in<br />

der Schweiz gelebt, zum Volkseinkommen beigetragen haben und deren Bindungen<br />

zum Herkunftsland entsprechend gelockert sind, gegenüberzustellen 136 . Hat sich eine<br />

Person nur einen illegalen Aufenthalt zu schulden kommen lassen (allenfalls verbunden<br />

mit Schwarzarbeit), kann das Recht auf Privatleben überwiegen, wenn eine<br />

Person bereits seit langem in der Schweiz lebt. Die Behörde hat eine mögliche Verletzung<br />

des Rechts auf Privatleben sorgfältig abzuklären, bevor sie einer Meldepflicht<br />

nachkommt 137 . Da eine umfassende Abklärung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten<br />

dürfte, wird hier vorgeschlagen, dass nach einer bestimmten Zeit keine Meldung<br />

mehr erfolgt. Eine z.B. 10-jährige Frist würde auch Menschen Rechnung tragen, die<br />

keine familiären Bindungen in der Schweiz haben 138 . Ein erst sehr kurzer Aufenthalt<br />

dürfte in der Regel keinen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben darstellen<br />

139 .<br />

2. Vorrangiges Kindswohl<br />

Immer, wenn Kinder involviert sind, ist die UNO-Kinderrechtskonvention zu beachten.<br />

Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, Massnahmen zum Schutz der Rechte der Kinder<br />

zu ergreifen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist das vorrangige Kindswohl 140 .<br />

134 Kälin/Künzli, S. 445 und 446.<br />

135 Caroni Migrationsrecht, S. 205; Thym, S. 541 ff., welcher die Entwicklung EGMR-Rechtssprechung<br />

in Bezug auf das Recht auf Privatleben aufzeigt.<br />

136 Spescha Migrationsabwehr, S. 27.<br />

137 Siehe z.B. Ausführungen Bertschi/Gächter, S. 243 bis 245 und S. 266.<br />

138 Das Bundesgericht geht davon aus, dass nach 10-jährigem Aufenthalt ein Härtefall vorliegen kann.<br />

Diese Frist könnte auf die Meldepflichten übertragen werden; siehe Uebersax Ausländerrecht, RN<br />

5.159 und Spescha Migrationsabwehr, S. 41 und 49.<br />

139 Caroni, S. 456.<br />

140 Art. 3 UNO-KRK.

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