Suzanne Davet
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sung von einer Trennung eines Elternteils betroffen 134 , dann liegt ein Eingriff in das<br />
Privat- oder Familienleben vor.<br />
Je länger eine Person in einem Staat gelebt hat, desto mehr kann sich eine Meldung<br />
als unverhältnismässig erweisen, wenn diese Person starke soziale oder familiäre<br />
Bindungen eingegangen ist 135 . SPESCHA plädiert für eine gründliche Abwägung aller<br />
Interessen bei behördlichen Entscheiden. Das Bedürfnis der Schweiz, den Ausländerbestand<br />
zu stabilisieren und sich keine Armutslasten aufzubürden, sei dem<br />
Anwesenheitsbedürfnis von Menschen, die bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte in<br />
der Schweiz gelebt, zum Volkseinkommen beigetragen haben und deren Bindungen<br />
zum Herkunftsland entsprechend gelockert sind, gegenüberzustellen 136 . Hat sich eine<br />
Person nur einen illegalen Aufenthalt zu schulden kommen lassen (allenfalls verbunden<br />
mit Schwarzarbeit), kann das Recht auf Privatleben überwiegen, wenn eine<br />
Person bereits seit langem in der Schweiz lebt. Die Behörde hat eine mögliche Verletzung<br />
des Rechts auf Privatleben sorgfältig abzuklären, bevor sie einer Meldepflicht<br />
nachkommt 137 . Da eine umfassende Abklärung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten<br />
dürfte, wird hier vorgeschlagen, dass nach einer bestimmten Zeit keine Meldung<br />
mehr erfolgt. Eine z.B. 10-jährige Frist würde auch Menschen Rechnung tragen, die<br />
keine familiären Bindungen in der Schweiz haben 138 . Ein erst sehr kurzer Aufenthalt<br />
dürfte in der Regel keinen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben darstellen<br />
139 .<br />
2. Vorrangiges Kindswohl<br />
Immer, wenn Kinder involviert sind, ist die UNO-Kinderrechtskonvention zu beachten.<br />
Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, Massnahmen zum Schutz der Rechte der Kinder<br />
zu ergreifen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist das vorrangige Kindswohl 140 .<br />
134 Kälin/Künzli, S. 445 und 446.<br />
135 Caroni Migrationsrecht, S. 205; Thym, S. 541 ff., welcher die Entwicklung EGMR-Rechtssprechung<br />
in Bezug auf das Recht auf Privatleben aufzeigt.<br />
136 Spescha Migrationsabwehr, S. 27.<br />
137 Siehe z.B. Ausführungen Bertschi/Gächter, S. 243 bis 245 und S. 266.<br />
138 Das Bundesgericht geht davon aus, dass nach 10-jährigem Aufenthalt ein Härtefall vorliegen kann.<br />
Diese Frist könnte auf die Meldepflichten übertragen werden; siehe Uebersax Ausländerrecht, RN<br />
5.159 und Spescha Migrationsabwehr, S. 41 und 49.<br />
139 Caroni, S. 456.<br />
140 Art. 3 UNO-KRK.