Suzanne Davet
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Art. 321 StGB sind sämtliche Personen, die eine ärztliche Tätigkeit unmittelbar unterstützen<br />
185 . Das Patientengeheimnis gilt somit für das gesamte Spitalpersonal, welches<br />
in direktem Kontakt zu den Patientinnen und Patienten steht, also auch Empfangspersonal,<br />
das mit der Aufnahme der Patientendaten beauftragt ist. Eine allgemeine<br />
Meldepflicht, wie sie im AuG geregelt ist, genügt nicht für die Durchbrechung<br />
der Schweigepflicht 186 . Aufgrund der umfassenden besonderen Schweigepflicht ist<br />
eine Meldung an die Ausländerbehörden auf deren Anfrage zu unterlassen. Wird ein<br />
Spital angefragt, welches einen privatrechtlichen Auftrag erfüllt, ist eine Meldung zu<br />
verweigern, da sich eine Meldepflicht nur an Behörden richtet.<br />
Aufgrund des hierarchischen Aufbaus von öffentlichen Spitälern unterstehen diese<br />
der Aufsicht einer Direktion. Diese zählt ebenfalls zu den Aussenstehenden, gegenüber<br />
denen die ärztliche Schweigepflicht gilt 187 .<br />
2.2. Höherrangiges öffentliches Interesse<br />
Das Funktionieren des Gesundheitswesens hängt massgeblich vom Vertrauen der<br />
Allgemeinheit in die Medizin ab. Der Schutz des Berufsgeheimnisses stellt ein Mittel<br />
dazu dar. Müssten Patienten befürchten, dass etwas Anvertrautes offenbart werden<br />
könnte, könnte dies zur Folge haben, dass eine medizinische Leistung gar nicht erst<br />
beansprucht wird. Dies liegt nicht im Interesse des Gesundheitsstaates. 188 . Der Staat<br />
käme aber auch seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn das<br />
Recht auf Gesundheit aufgrund einer zu befürchtenden Meldung faktisch nicht mehr<br />
von allen wahrgenommen werden könnte. Das Recht auf Gesundheit ist zu elementar,<br />
um es wegen fremdenpolizeilichen Massnahmen zu gefährden.<br />
2.3. Interessenabwägung<br />
Erfährt eine Aufsichtsbehörde trotz spitalinterner Schweigepflicht von der Behandlung<br />
einer illegal anwesenden Person, muss diese aufgrund des überwiegenden öf-<br />
185 Keller, S. 105 und 107; Poledna/Berger, RN 245, FN 513; siehe auch § 15 Spitalgesetz BS und<br />
§ 16 i. V. mit § 23 Spitalgesetz BL.<br />
186 dsb des Kantons Zürich.<br />
187 Keller, S. 125.<br />
188 Keller, S. 59 - 62; Filli S. 57 und 58.