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Suzanne Davet

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des Arbeitsmarktes und dessen Kontrollierbarkeit und die „Überfremdungsabwehr“<br />

294 .<br />

1. Mitwirkungs- und Meldepflichten der Arbeitgebenden<br />

Gemäss Art. 8 BGSA obliegen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Mitwirkungspflichten<br />

bei der Kontrolle ihres Betriebes durch ein kantonales Kontrollorgan. Sie<br />

haben ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben und freien<br />

Zutritt zu den Arbeitsplätzen und den dort tätigen Personen zu gewähren. Die Arbeitgebenden<br />

sind gegenüber ihren Arbeitnehmenden an das Bundesdatenschutzgesetz<br />

im privaten Bereich gebunden. Besteht eine gesetzliche Grundlage, ist die Bekanntgabe,<br />

dass eine illegal anwesende Person beschäftigt wird, zulässig. Es liegt dann<br />

keine Persönlichkeitsverletzung vor 295 . Als gesetzliche Grundlage dient das BGSA.<br />

Meldepflichten der Arbeitgebenden ergeben sich aus den Einzelgesetzen. Relevant<br />

in der vorliegenden Fragestellung sind die Meldepflichten an die Sozialversicherungen<br />

und die Steuerbehörden 296 .<br />

2. Anzeigepflichten<br />

Im Gegensatz zum Erlass des AuG boten die vom Bundesrat vorgeschlagenen Meldevorschriften<br />

Anlass zu kontroversen Diskussionen im Nationalrat. Grundsätzlich<br />

wurde die Notwendigkeit von Meldevorschriften anerkannt, aber auch die Anwendung<br />

der Datenschutzvorschriften und das Verhältnismässigkeitsprinzip wurden betont.<br />

Aus linken Kreisen war zu vernehmen, dass der Schutz der Menschenrechte ein<br />

grosses Bedürfnis ist 297 .<br />

294 Heller, S. 30 und 37.<br />

295 Art. 2 Abs. 1 lit. a. DSG i. V. mit Art. 12 Abs. 2 lit. c. und Art. 13 Abs. 1 DSG; Anwendbar sind dann<br />

auch Art. 28 ff. ZGB; siehe hierzu Botschaft DSG 1988, S. 418, 419 und 485 - 460; Art. 17 ff. DSG<br />

für die Datenbekanntgabe finden keine Anwendung, da diese Bestimmungen nur für Bundesorgane<br />

gelten. Besteht eine gesetzliche Grundlage, muss keine Interessenabwägung durch private Personen<br />

erfolgen.<br />

296 Vgl. bspw. Art. 88 DBG; Art. 14 ff. AHVG; Der Meldepflicht nach Art. 11 AuG, bzw. der Pflicht zur<br />

Einholung einer Arbeitsbewilligung kann ein Arbeitgeber jedoch bei einer illegal anwesenden Person<br />

nicht nachkommen, da eine illegal anwesende Person aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung<br />

keine Arbeitsbewilligung erhält.<br />

297 Siehe Wortprotokolle zu Geschäft Nr. 02.010, AB 2004 N 1184 ff.

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