Suzanne Davet
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des Arbeitsmarktes und dessen Kontrollierbarkeit und die „Überfremdungsabwehr“<br />
294 .<br />
1. Mitwirkungs- und Meldepflichten der Arbeitgebenden<br />
Gemäss Art. 8 BGSA obliegen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Mitwirkungspflichten<br />
bei der Kontrolle ihres Betriebes durch ein kantonales Kontrollorgan. Sie<br />
haben ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben und freien<br />
Zutritt zu den Arbeitsplätzen und den dort tätigen Personen zu gewähren. Die Arbeitgebenden<br />
sind gegenüber ihren Arbeitnehmenden an das Bundesdatenschutzgesetz<br />
im privaten Bereich gebunden. Besteht eine gesetzliche Grundlage, ist die Bekanntgabe,<br />
dass eine illegal anwesende Person beschäftigt wird, zulässig. Es liegt dann<br />
keine Persönlichkeitsverletzung vor 295 . Als gesetzliche Grundlage dient das BGSA.<br />
Meldepflichten der Arbeitgebenden ergeben sich aus den Einzelgesetzen. Relevant<br />
in der vorliegenden Fragestellung sind die Meldepflichten an die Sozialversicherungen<br />
und die Steuerbehörden 296 .<br />
2. Anzeigepflichten<br />
Im Gegensatz zum Erlass des AuG boten die vom Bundesrat vorgeschlagenen Meldevorschriften<br />
Anlass zu kontroversen Diskussionen im Nationalrat. Grundsätzlich<br />
wurde die Notwendigkeit von Meldevorschriften anerkannt, aber auch die Anwendung<br />
der Datenschutzvorschriften und das Verhältnismässigkeitsprinzip wurden betont.<br />
Aus linken Kreisen war zu vernehmen, dass der Schutz der Menschenrechte ein<br />
grosses Bedürfnis ist 297 .<br />
294 Heller, S. 30 und 37.<br />
295 Art. 2 Abs. 1 lit. a. DSG i. V. mit Art. 12 Abs. 2 lit. c. und Art. 13 Abs. 1 DSG; Anwendbar sind dann<br />
auch Art. 28 ff. ZGB; siehe hierzu Botschaft DSG 1988, S. 418, 419 und 485 - 460; Art. 17 ff. DSG<br />
für die Datenbekanntgabe finden keine Anwendung, da diese Bestimmungen nur für Bundesorgane<br />
gelten. Besteht eine gesetzliche Grundlage, muss keine Interessenabwägung durch private Personen<br />
erfolgen.<br />
296 Vgl. bspw. Art. 88 DBG; Art. 14 ff. AHVG; Der Meldepflicht nach Art. 11 AuG, bzw. der Pflicht zur<br />
Einholung einer Arbeitsbewilligung kann ein Arbeitgeber jedoch bei einer illegal anwesenden Person<br />
nicht nachkommen, da eine illegal anwesende Person aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung<br />
keine Arbeitsbewilligung erhält.<br />
297 Siehe Wortprotokolle zu Geschäft Nr. 02.010, AB 2004 N 1184 ff.