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Suzanne Davet

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42<br />

Randbedingungen, wie z.B. die Identität von Gesprächspartnern 229 . Art. 43 FMG enthält<br />

eine Konkretisierung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 230 . Daran gebunden<br />

sind auch private Anbieter von Post- und Fernmeldediensten 231 .<br />

Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist ein besonderes Geheimnis, welches nur<br />

durchbrochen werden kann, wenn eine spezielle Bestimmung des Bundesrechts dies<br />

vorsieht. Der Bund hat zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs das<br />

BÜPF erlassen. Eine Überwachung durch Strafverfolgungsorgane kann nur zur Verfolgung<br />

der in Art. 3 Abs. 2 BÜPF aufgeführten Straftaten angeordnet werden. Mit<br />

Erlass des AuG wurde der Katalog erweitert. Art. 115 AuG fällt nicht unter diese Bestimmung,<br />

weshalb bei illegalem Aufenthalt das Post- und Fernmeldegeheimnis gegenüber<br />

Strafverfolgungsorganen nicht aufgeweicht wird 232 . Art. 97 Abs. 2 AuG dient<br />

ebenfalls nicht als gesetzliche Grundlage für die Durchbrechung dieser besonderen<br />

Schweigepflicht. Die Meldung eines illegalen Aufenthaltes ist daher unzulässig.<br />

9. Zwischenergebnis<br />

Sozialversicherungen sind aufgrund der spezialgesetzlichen Schweigepflicht auf Anfrage<br />

der Fremdenpolizei nach Art. 97 Abs. 2 AuG weder meldepflichtig noch meldeberechtigt.<br />

Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist aufgrund der besonderen Datenbekanntgabebestimmungen<br />

in den kantonalen Steuergesetzen gegenüber kantonsinternen<br />

Behörden möglich. An kantonale Migrationsbehörden sind deshalb Meldungen<br />

bei illegalem Aufenthalt unter den üblichen Voraussetzungen zulässig. Gestützt<br />

auf das DBG hingegen, sind Meldungen unzulässig.<br />

Das gesamte Personal eines Spitals untersteht dem Berufsgeheimnis nach<br />

Art. 321 StGB. Eine Meldung aufgrund von Art. 97 Abs. 2 AuG ist eine Verletzung<br />

des Berufsgeheimnisses. Auch das Personal von Spitex-Organisationen ist an das<br />

229 Müller/Schefer, S. 203 und 209.<br />

230 Eine Konkretisierung der Schweigepflicht fehlt im PG.<br />

231 Eine Bindung an das Post- und Fernmeldegeheimnis von Privaten ergibt sich aus Art. 43 FMG, Art.<br />

321 ter StGB sowie aus Art. 12, 14 und 15 BÜPF; siehe dazu Müller/Schefer, S. 208 und 209.<br />

232 Auch die Verletzung von Art. 68 AuG, Art. 121 Abs. 2 BV oder Art. 291 StGB fällt nicht unter das<br />

BÜPF.

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