Suzanne Davet
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rend das Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Landschaft keine Regelung enthält 277 .<br />
Die Behörden beider Kantone unterstehen dem Amtsgeheimnis 278 , welches aufgrund<br />
einer Amtshilfebestimmung durchbrochen wird, wenn die weiteren Voraussetzungen<br />
des Datenschutzes erfüllt sind 279 . Bereits gestützt auf das AuG kann somit eine Meldung<br />
erfolgen.<br />
3.3.2. Interessenabwägung<br />
Eine Wegweisung aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe kann auch legal anwesende<br />
Ausländerinnen und Ausländer treffen 280 . Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet<br />
es, Gleiches ungleich zu behandeln. Eine Meldepflicht müsste Sans-Papiers deshalb<br />
gleichermassen treffen. Andrerseits muss Ungleiches auch ungleich behandelt werden<br />
281 . Sans-Papiers verfügen nicht wie legal anwesende ausländische Personen<br />
über eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung einer<br />
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, welche eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung<br />
erfordert 282 , ist bei illegalem Aufenthalt nicht Voraussetzung für<br />
eine Wegweisung. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung unterliegt zwar ebenfalls<br />
einer Verhältnismässigkeitsprüfung, zusätzlich muss aber die Härtefalleigenschaft<br />
erfüllt sein. Es muss ein Ausnahmefall vorliegen 283 .<br />
Damit das Recht auf Existenzsicherung nicht untergraben wird, sollte eine Meldung<br />
erst in Erwägung gezogen werden, wenn eine Person oder Familie über längere Zeit<br />
und in erheblichem Umfang unterstützt werden musste 284 . Dann erst tritt das fiskalische<br />
Interesse des Staates gegenüber dem grundrechtlichen Anspruch in den Vordergrund.<br />
Mit der gesetzlichen Verankerung im AuG hat der Gesetzgeber rechtliche<br />
Konsequenzen mit dem Bezug von Sozialhilfe auch bei legaler Anwesenheit verbunden,<br />
sodass bei einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeunterstützung akzep-<br />
277 § 28 SHG-BS.<br />
278 § 28 Abs. 1 SHG BS, § 38 SHG BL, aus welchem sich dies implizit ergibt; siehe dazu auch DSB<br />
des Kantons BL Sozialhilfegeheimnis.<br />
279 Siehe dazu Breitschmid, S. 360 - 365.<br />
280 Art. 62 lit. e und 63 lit. c AuG i.V. mit Art. 66 Abs. 1 AuG.<br />
281 Art. 8 Abs. 1 BV; Müller/Schefer, S. 653 - 655; Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln<br />
wird auch als Gleichheitsgebot und Differenzierungsgebot bezeichnet.<br />
282 Botschaft AuG, S. 3809 und 3810.<br />
283 z.B. BGE 130 II 39, Erw. 3; 128 II 200; Rundschreiben BFM 2007 und Weisung BFM 2008, S. 3,<br />
Ziff. 6.1.3.2.<br />
284 Siehe dazu Spescha, Art. 62 AuG, RN 10 und BGE 2A.692/2006.