Suzanne Davet
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Die Meldepflicht ohne Aufforderung bezieht sich gemäss Wortlaut nur auf den Bezug<br />
von Sozialhilfe. Beim Bezug von Kantons- oder Gemeindebeiträgen kommt daher<br />
Art. 97 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Meldung darf nur auf Anfrage erfolgen. Vor der<br />
Auskunftserteilung ist wiederum die Verhältnismässigkeit zu beachten. Insbesondere<br />
Kinds- und Mündelwohl sollten auch von den zur Zahlung verpflichteten Behörden<br />
vorrangig berücksichtigt werden. Bei einer nur einmaligen Inanspruchnahme einer<br />
Spitalbehandlung, für welche die Sozialhilfe aufzukommen hat, sollten dem Grundrecht<br />
auf Existenzsicherung und dem Interesse an der Gesundheitsversorgung Vorrang<br />
gegeben werden.<br />
4. Zusammenfassung<br />
Gerichte, Polizei und Strafuntersuchungsorgane haben ebenfalls vor einer Meldung<br />
eine Interessenabwägung vorzunehmen. Sind Polizei wie auch Strafverfolgungsorgane<br />
involviert, sollte der Entscheid in Bezug auf eine Meldung der Strafverfolgung<br />
überlassen werden, da diese den Sachverhalt umfassend abklärt.<br />
Bei Massnahmen des Erwachsenen- und des Kindsschutzes stehen das Mündeloder<br />
das Kindswohl im Vordergrund. Auf eine Meldung ist daher in der Regel zu verzichten.<br />
Meldung durch eine Sozialhilfebehörde sollte nur erfolgen, wenn eine illegal<br />
anwesende Person längerfristig und in hohem Umfang unterstützt werden musste.<br />
Auch ist die individuelle Situation der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Entstehen<br />
der Sozialhilfe Kosten aufgrund von Heimplatzierungen, ist ebenfalls das<br />
Kinds- und Mündelwohl zu beachten.