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Suzanne Davet

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Die Meldepflicht ohne Aufforderung bezieht sich gemäss Wortlaut nur auf den Bezug<br />

von Sozialhilfe. Beim Bezug von Kantons- oder Gemeindebeiträgen kommt daher<br />

Art. 97 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Meldung darf nur auf Anfrage erfolgen. Vor der<br />

Auskunftserteilung ist wiederum die Verhältnismässigkeit zu beachten. Insbesondere<br />

Kinds- und Mündelwohl sollten auch von den zur Zahlung verpflichteten Behörden<br />

vorrangig berücksichtigt werden. Bei einer nur einmaligen Inanspruchnahme einer<br />

Spitalbehandlung, für welche die Sozialhilfe aufzukommen hat, sollten dem Grundrecht<br />

auf Existenzsicherung und dem Interesse an der Gesundheitsversorgung Vorrang<br />

gegeben werden.<br />

4. Zusammenfassung<br />

Gerichte, Polizei und Strafuntersuchungsorgane haben ebenfalls vor einer Meldung<br />

eine Interessenabwägung vorzunehmen. Sind Polizei wie auch Strafverfolgungsorgane<br />

involviert, sollte der Entscheid in Bezug auf eine Meldung der Strafverfolgung<br />

überlassen werden, da diese den Sachverhalt umfassend abklärt.<br />

Bei Massnahmen des Erwachsenen- und des Kindsschutzes stehen das Mündeloder<br />

das Kindswohl im Vordergrund. Auf eine Meldung ist daher in der Regel zu verzichten.<br />

Meldung durch eine Sozialhilfebehörde sollte nur erfolgen, wenn eine illegal<br />

anwesende Person längerfristig und in hohem Umfang unterstützt werden musste.<br />

Auch ist die individuelle Situation der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Entstehen<br />

der Sozialhilfe Kosten aufgrund von Heimplatzierungen, ist ebenfalls das<br />

Kinds- und Mündelwohl zu beachten.

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