Suzanne Davet
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VIII. Von Amtes wegen meldepflichtige Behörden<br />
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Art. 97 Abs. 3 AuG verpflichtet die erwähnten Behörden, den Ausländerbehörden<br />
ohne Anfrage von sich aus Meldung zu erstatten, wenn die Tatbestände gemäss<br />
Art. 82 VZAE erfüllt sind. Eine Meldung hat unter anderem bei rechtswidrigem Aufenthalt<br />
zu erfolgen.<br />
1. Polizei-, Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden<br />
Gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE melden Polizei-, Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden<br />
den Ausländerbehörden unaufgefordert, wenn sich eine kontrollierte Person<br />
rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Die betreffenden Behörden sind alle an das<br />
Amtsgeheimnis gebunden 235 . Beim Austausch von Daten zwischen Gerichten und<br />
Verwaltungsbehörden handelt es sich ebenfalls um Amtshilfe 236 , weshalb die Gerichte<br />
die entsprechenden Datenschutzgesetze zu berücksichtigen haben. Auch wenn<br />
eine Meldepflicht von Amtes wegen statuiert ist, sind die Grundsätze des Datenschutzes<br />
einzuhalten 237 .<br />
1.1. Polizei<br />
Die zentrale Aufgabe der Polizei ist die Abwehr von Gefahren für die polizeilichen<br />
Schutzgüter, zu welchen Sicherheit, Ordnung, Ruhe, Gesundheit, Sittlichkeit und<br />
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zählen. Die Kantone sind weitgehend zuständig<br />
für das Polizeiwesen. Unter dem Begriff des Polizeiwesens werden Institutionen<br />
verstanden, die die Aufgaben des materiellen Polizeirechts zu erfüllen haben. Zu<br />
diesen gehören nicht nur Sicherheits- und Kriminalpolizei, sondern auch Gesundheits-,<br />
Baupolizei und auch die Fremdenpolizei 238 . Die erwähnten Behörden bilden<br />
keine funktionelle Einheit und erfüllen nicht dieselben Aufgaben. Bei Weitergabe von<br />
Daten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei an eine Ausländerbehörde erfolgt daher<br />
235 Dies ergibt sich für die Polizei implizit aus: Schwegler, S. 131 und PolG BS und BL, die keine Spezialbestimmung<br />
kennen.<br />
236 Hauser/Schweri/Hartmann, § 21, RN 16; VPB 65.98, Frage 3 und 4.<br />
237 VPB 62.20, Erw. 3.2.; Schwegler, S. 123 und 127.<br />
238 Schwegler, S. 11 - 13 und 30; Häfelin/Haller/Uhlmann, RN 2431 ff.