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Suzanne Davet

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Bevor einem Melderecht oder einer Meldepflicht Folge geleistet wird, ist zunächst zu<br />

prüfen, ob Schweigepflichten einer Bekanntgabenorm vorgehen. Auf dem Weg der<br />

Auslegung ist zudem zu klären, ob eine Norm eine Interessenabwägung noch zulässt<br />

oder ob diese durch den Gesetzgeber abschliessend vorgenommen wurde. Hat eine<br />

Abwägung der Interessen zu erfolgen, muss das Interesse der zur Auskunft berechtigten<br />

Behörde dem Interesse der betroffenen Person oder anderen öffentlichen Interessen<br />

gegenübergestellt werden. Überwiegt eines der beiden letzteren Interessen,<br />

ist eine Datenbekanntgabe zu verweigern. Die Interessenabwägung hat auch zu erfolgen,<br />

wenn nur Personalien bekannt gegeben werden 65 .<br />

65 Jöhri/Studer, Art.19 DSG, RN 75; Art. 19 Abs. 2.

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