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Suzanne Davet

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des Staates somit unterschiedlich gewichtet, was Einfluss auf die Verhältnismässigkeitprüfung<br />

haben kann.<br />

NIEDERÖST bemerkt, dass das BGSA für illegal anwesende Personen zur Falle werden<br />

kann 315 . Diese Aussage ist sehr zutreffend. Denn mit dem Vollzug des BGSA<br />

sind sehr viele Stellen betraut, die durch komplexe Meldevorschriften verflochten<br />

sind. Das Risiko einer Verletzung des Datenschutzes ist deshalb sehr gross. Eine<br />

Meldung ist zudem unumgänglich, wenn Sozialversicherungsbeiträge und Steuern<br />

nicht geleistet wurden. Sind nämlich die Tatbestände von Art. 12 Abs. 1 und 2 BGSA<br />

erfüllt, müssen die Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen ohne Interessenabwägungen<br />

vornehmen. Dies kann unter Umständen einen Verstoss gegen<br />

Völkerrecht zur Folge haben. Nach obiger Auslegung ist diese Norm einer verfassungs-<br />

oder völkerrechtskonformen Auslegung nicht mehr zugänglich. Um einen<br />

Verstoss gegen Völkerrecht zu vermeiden, hat die meldepflichtige Behörde nur noch<br />

die Möglichkeit, sich auf die Unanwendbarkeit der Norm zu berufen 316 . Da die EMRK<br />

Vorrang geniesst 317 und die UNO-KRK ein Verbot regressiver Massnahmen – Erlass<br />

von Normen des innerstaatlichen Gesetzgebers, die das nach Ratifikation bereits<br />

einmal erlangte Schutzniveau vermindern – enthält, ist auch ein bewusster Verstoss<br />

des Gesetzgebers gegen diese beiden Konventionen unbeachtlich 318 . Es ist also<br />

trotzdem eine Interessenabwägung vorzunehmen.<br />

Wurden die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, darf aufgrund von Art. 12 Abs. 2<br />

BGSA keine Meldung erfolgen. Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die illegal<br />

anwesende Personen beschäftigen, ist daher anzuraten, in ihrem und im Interesse<br />

ihrer Angestellten, Steuern und Beiträge zu bezahlen, um das Risiko einer Meldung<br />

zu vermindern 319 .<br />

315 Niederöst, RN 9.68.<br />

316 Art. 27 WVK; Häfelin/Haller/Uhlmann, RN 232; Peters S. 58.<br />

317 Kälin et al., S. 107 und 108.<br />

318 Marguerat et al. S. 19 und 29; siehe auch VI.2.<br />

319 Zur Bezahlung von Quellensteuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitgeber verpflichtet;<br />

Locher, Einführung zu Art. 83 ff. DBG, RN 4; Art. 14 Abs. 1 AHVG.

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